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gezogen wird. Letzteren Falls hat das requirirte Gerichtsamt die erfolgte Behändigung und
den Tag derselben dem requirirenden Gerichte anzuzeigen.
Die Verfügung ist, wo möglich, dem Bezüchtigten selbst zu behändigen. Sie kann jevoch
in Abwesenheit desselben Jedem behändigt werden, welchem statt des Betheiligten eine gericht-
liche Zufertigung nach den Civilgesetzen gültig behändigt werden kann.
Ueber die Behändigung dieser Strafverfügungen ist ein besonderes Relationsbuch anzulegen
und zu führen. In demselben sind Name und Wohnort des Bezüchtigten, sowie der Tag der
Abgabe der Strafverfügung an den Boten anzugeben, von dem Boten aber der Name dessen,
welchem, und der Tag, an welchem von ihm die Strafverfügung behändigt wurde, eigenhändig
einzutragen. Es werden hierbei die Gerichte darauf aufmerksam gemacht, daß der Tag der
Behändigung bei jedem einzelnen Bezüchtigten genau anzugeben ist.
Ist die Strafverfügung auf eine Geldbuße gerichtet, so ist zugleich unter Androhung
executivischer Einziehung der Tag zu bestimmen, bis zu welchem die Geldstrafe nebst Kosten an
das Gericht zu bezahlen ist (vergl. noch Art. 2 8 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs).
Wird der Geldbetrag bis zu diesem Tage nicht entrichtet, so ist derselbe executivisch einzu-
ziehen.
Bleibt die Execution erfolglos, so ist die Geldstrafe nach Maaßgabe der Vorschriften des
Art. 25 Abs. 3 des Forststrafgesetzes in Gefängniß= oder auch, nach dem Ermessen des Rich-
ters, in Handarbeitsstrafe (Art. 2 3 des Strafgesetzbuchs und Art. 25 Abs. 4 des Forststraf-
gesetzes) zu verwandeln.
Dagegen kann die an die Stelle der Geldstrafe tretende Gefängnißstrafe weder in körper-
liche Züchtigung verwandelt, noch in der im Art. 25 des Strafgesetzbuchs bestimmten Maaße
abgekürzt werden.
§#9. Der Richter kann von der executivischen Einziehung der Geldstrafe, wenn dieselbe
wahrscheinlicher Weise erfolglos bleiben würde, absehen und statt der Geldstrafe Gefängniß= be-
ziehendlich Handarbeitsstrafe nach den Bestimmungen des vorigen Paragraphen vollstrecken.
10. Durch die Verwandlung der Geldstrafe in Gefängniß= oder Handarbeitsstrafe wird
das dem Verurtheilten im Art. 2 8 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs eingeräumte Befugniß zu nach-
träglicher Erlegung des Geldbetrags nicht ausgeschlossen.
11. JIst die Strafverfügung auf eine Gefängnißstrafe gerichtet, so kann sie der Richter
nachträglich durch Schärfung verkürzen, sowie in Handarbeit oder auch, jedoch solches nur in
den Fällen des § 2 unter 2, b und unter den Voraussetzungen des Art. 2 4 des Strafgesetz-
buchs in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 des Forststrafgesetzes in körperliche Züchtigung ver-
wandeln (vergl. noch Art. 417 der Strafproceßordnung).
12. Wegen der Aufnahme des Schädenbetrags in die Strafverfügung ist der Bestimm-
ung des Art. 439 der Strafproceßordnung nachzugehen.