Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Die Vorladung kann jedoch auch hier nicht mit der Verwarnung, daß außerdem der Be- 
züchtigte für geständig und überführt werde geachtet werden, erfolgen. 
Ist die Zahl der zu einem Forstrügentage vorzuladenden Bezüchtigten sehr groß, so kann 
zur Vermeidung von Schwierigkeiten und Aufenthalt bei der Verhandlung die Vorladung der- 
selben revierweise oder in anderen, zu bestimmenden Abtheilungen, sowie auf verschiedene Tage 
erfolgen. 
*19. Derartige Forstrügentage können wegen aller, in Staatswaldungen und auf 
anderen, der Aufsicht des Oberforstmeisters in Forstsachen untergebenen fiscalischen Grundstücken 
verübten und zur einzelrichterlichen Competenz gehörigen Vergehen, soweit sie unter die Bestimm- 
ungen des Forststrafgesetzes fallen und, den Umständen nach, nur auf eine Geld= oder eine im 
Gerichtsgefängnisse zu verbüßende Gefängnißstrafe zu erkennen sein würde, abgehalten werden. 
6 20. Insoweit es nach dem Gesetze, die Forst= 2c. Vergehen betreffend, vom 1 1ten August 
1855,. zur Untersuchung und Bestrafung eines Antrags bedarf, ist hei den in Staatswald- 
ungen und auf anderen, der Aufsicht des Oberforstmeisters in Forstsachen untergebenen fisca- 
lischen Grundstücken verübten Vergehen der Oberforstmeister des Bezirks als derjenige Beamte 
zu betrachten, welcher zur Stellung des Antrags, beziehendlich zur Rücknahme desselben, befugt ist. 
&21. Zur Taxation des Werths des Entwendeten, sowie des Schadens sind der Ober- 
forstmeister, der Revierverwalter, der Förster, der Forstaufseher und der Waldwärter befugt. 
Auch können diese Beamten den Antrag auf Erstattung des Werths und des Schadens stellen. 
&22. Bezüglich der in Staatswaldungen und auf anderen, der Aussicht des Ober- 
forstmeisters in Forstsachen untergebenen fiscalischen Grundstücken verübten Vergehen bedarf es 
einer Mittheilung der ergangenen Acten und Protocolle, sowie der ertheilten Entscheidungen an 
den Oberforst= oder Forstmeister nicht. Es sind jedoch diese Acten und Protocolle, sowie die 
gedachten Entscheidungen und die in diesen Sachen gehaltenen Tabellen dem Oberforstmeister 
auf Verlangen au Gerichtsstelle zur Einsicht vorzulegen oder auch, dafern die Acten und Pro- 
tocolle entbehrlich sind, in seine Wohnung mitzutheilen. Auch sind ergangene Entscheidungen 
dem Oberforstmeister auf dessen Verlangen und gegen Erlegung der Copialgebühren abschriftlich 
zuzustellen. 
#23. Die Gerichtsämter haben auch künftig die vorgeschriebenen Verzeichnisse über die 
im Laufe jeden Jahres anhängig gewordenen und abgethanen Forstrügen und über die zuer- 
kannten, verbüßten und noch rückständigen Forststrafen an das Justizministerium einzusenden. 
IV. 
Allgemeine Bestimmungen. 
#. Bezüglich der Vollstreckung der Handarbeitsstrafen ist den zeitherigen Vorschriften 
in Verbindung mit den Vorschriften in Art. 2 3 des Strafgesetzbuchs und Art. 25, Abs. 4 
des Forst- 2c. Strafgesetzes nachzugehen.
	        
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