Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Artikel 6. 
Die Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 4ten April 1853 nebst den 
wegen ihrer Ausführung getroffenen näheren Verabredungen bleibt, soweit sie nicht durch die 
vorstehenden Bestimmungen abgeändert worden ist, auch ferner in Kraft. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet 
und untersiegelt. 
Berlin, den 1 6ten Februar 1858. 
(gez.) Hellwig. Dr. Diepolder. Lehmann. Albrecht. von Herzog. 
(L. S.) (. 8.) (. S.) (L. S.) (L.S.) 
Dr. Weindel. Bode. Ewald. Thon. von Thielau. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
von Liebe. Hellwig. 
(L. S.) (L. S.) 
35) Verordnung, 
den zwischen den Staaten des deutschen Joll= und Handelsvereins, einerseits, und 
Persien, andererseits, abgeschlossenen Freundschafts= und Handelsvertrag betreffend; 
vom 10ten Juni 1858. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
« 2c. 10. 20c. 
bringen andurch den, Inhalts der Beilage Sub P. zwischen Preußen, sowohl für sich und in 
Vertretung der dessen Zoll= und Steuersysteme angeschlossenen souverainen Länder und Landes- 
theile, als auch im Namen der übrigen Mitglieder des deutschen Zoll= und Handelsvereins, 
einerseits, und Persien, andererseits, unterm 25sten Juni 1857 abgeschlossenen, allseitig 
ratificirten Freundschafts= und Handelsvertrag zur öffentlichen Kenntniß, und haben sich danach 
die Zoll= und Steuerbehörden des Landes, sowie Alle, die solches angeht, gebührend zu achten. 
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig unterzeichnet worden, und haben 
Wir derselben Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Geschehen zu Dresden, am 1 Oten Juni 1858. 
Johann. 
Johann Heinrich August Behr. 
 
	        
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