Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Bekanntmachung, 
die Aufkündigung der unconvertirt gebliebenen 44 procentigen Staatsschulden- 
cassenscheine vom Jahre 1851 und die Feststellung der Tilgungsmittel für die 
nach dem Gesetze vom 1 lten Februar 1858 creirten neuen 4 procentigen Staats- 
schuldencassenscheine betreffend. 
Von den zu Anfang jetzigen Jahres noch unausgeloost gewesenen 41 procentigen Staats- 
schuldencassenscheinen, deren Umtausch gegen neue 4 procentige dergleichen durch Bekanntmach- 
ung des Königlichen Finanzministeriums vom 1 2ten Februar dieses Jahres nachgelassen gewesen, 
ist nur die Summe von 
90,200 Thlr. —. — und zwar mit 
47,000 Thlr. — — Serie I. à 500 Thlr., 
43, 200 — — Serie II. à 200 
unconvertirt geblieben. Das Koönigliche Finanzministerium hat, der ständischen Ermäch- 
tigung entsprechend, beschlossen, obgedachte 90,200 Thlr. —. —, von welchen ohnedieß 
83,800 Thlr. —. — im Termine 1 sten Juli 1858 zur Ausloosung zu bringen wären, 
da unter den erwähnten Umständen es im gedachten Termine einer Ausloosung nicht bedarf, 
zum Termine 2ten Januar 1859, unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des Landtagsaus- 
schusses, vollständig zurückzahlen zu lassen. 
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden bringt daher das nachstehende 
Verzeichniß der unconvertirt gebliebenen 41 procentigen Staatsschuldencassenscheine als eine 
Aufkündigung derselben zur Kenntniß deren Inhaber, mit der Aufforderung, die bezüglichen 
Capitalbeträge nebst den bis dahin gefälligen Zinsen 
am 2ten Januar 1859 
gegen Rückgabe der Scheine nebst Talons und Coupons bei der Staatsschuldencasse oder bei 
dem Hauptsteueramte in Leipzig in Empfang zu nehmen, indem von da ab eine weitere Ver- 
zinsung der gedachten Capitale nicht stattfindet. 
Die Gesammtsumme der an die Stelle der eingezogenen 44 procentigen Staatsschuld in 
Verkehr zu bringenden neuen 4 procentigen Staatsschuldencassenscheine beträgt überhaupt 
14,524,000 Thlr. —. — nämlich 
14,524 Stück Serie I. à 500 Thlr. in Jumma 7,262,000 Thlr. und 
72,620 II. à 100 J)262,000 
Der Bestimmung im § 6 des Gesetzes vom 1 üten Februar vieses Jahres (Gesetz= und 
Verordnungsblatt a. c. Seite 7) entsprechend, ist der planmäßige constante Halbjahrbetrag 
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