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Bekanntmachung,
die Aufkündigung der unconvertirt gebliebenen 44 procentigen Staatsschulden-
cassenscheine vom Jahre 1851 und die Feststellung der Tilgungsmittel für die
nach dem Gesetze vom 1 lten Februar 1858 creirten neuen 4 procentigen Staats-
schuldencassenscheine betreffend.
Von den zu Anfang jetzigen Jahres noch unausgeloost gewesenen 41 procentigen Staats-
schuldencassenscheinen, deren Umtausch gegen neue 4 procentige dergleichen durch Bekanntmach-
ung des Königlichen Finanzministeriums vom 1 2ten Februar dieses Jahres nachgelassen gewesen,
ist nur die Summe von
90,200 Thlr. —. — und zwar mit
47,000 Thlr. — — Serie I. à 500 Thlr.,
43, 200 — — Serie II. à 200
unconvertirt geblieben. Das Koönigliche Finanzministerium hat, der ständischen Ermäch-
tigung entsprechend, beschlossen, obgedachte 90,200 Thlr. —. —, von welchen ohnedieß
83,800 Thlr. —. — im Termine 1 sten Juli 1858 zur Ausloosung zu bringen wären,
da unter den erwähnten Umständen es im gedachten Termine einer Ausloosung nicht bedarf,
zum Termine 2ten Januar 1859, unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des Landtagsaus-
schusses, vollständig zurückzahlen zu lassen.
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden bringt daher das nachstehende
Verzeichniß der unconvertirt gebliebenen 41 procentigen Staatsschuldencassenscheine als eine
Aufkündigung derselben zur Kenntniß deren Inhaber, mit der Aufforderung, die bezüglichen
Capitalbeträge nebst den bis dahin gefälligen Zinsen
am 2ten Januar 1859
gegen Rückgabe der Scheine nebst Talons und Coupons bei der Staatsschuldencasse oder bei
dem Hauptsteueramte in Leipzig in Empfang zu nehmen, indem von da ab eine weitere Ver-
zinsung der gedachten Capitale nicht stattfindet.
Die Gesammtsumme der an die Stelle der eingezogenen 44 procentigen Staatsschuld in
Verkehr zu bringenden neuen 4 procentigen Staatsschuldencassenscheine beträgt überhaupt
14,524,000 Thlr. —. — nämlich
14,524 Stück Serie I. à 500 Thlr. in Jumma 7,262,000 Thlr. und
72,620 II. à 100 J)262,000
Der Bestimmung im § 6 des Gesetzes vom 1 üten Februar vieses Jahres (Gesetz= und
Verordnungsblatt a. c. Seite 7) entsprechend, ist der planmäßige constante Halbjahrbetrag
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