Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

125 ) 
Gesch-und Vem rdnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
10. Stück vom Jahre 1858. 
  
  
  
& 41) Deeret 
wegen Verlängerung der Chemnitzer Stadtbank; 
vom 11ten Mai 1858. 
Wa, Johann, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
haben auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern genehmigt, daß die Chem- 
nitzer Stadtbank noch auf weitere Fünf Jahre, vom 1 2ten März 1859 an, fortbestehen möge. 
Wie jedoch hierdurch keine Neuerung hinsichtlich der Berechtigungen dieser Bank eintreten 
soll, so behalten Wir Uns auch ausdrücklich vor, während der gedachten Fünf Jahre die Auf- 
lösung der Bank in ihrer bisherigen Gestalt innerhalb eines Jahres von dem Tage an, wo 
Unser Ministerium des Innern dem Stadtrathe zu Chemnitz die Grundlagen, auf welche hin 
ein neues Bankinstitut daselbst concessionirt werden könnte, definitiv eröffnet haben wird, jeder- 
zeit anzuordnen. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
ertheilt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden. 
Dresden, den 1 lten Mai 1858. 
Johann. 
F□ Dr. Ferdinand von Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
1868. 22
	        
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