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Dagegen werden die Oesterreichischen Behörden in derlei Fällen an die Königlich Sächsischen
Gerichte sich wenden.
Dresden, den 5ten Juli 1858.
Ministerium der Justiz.
Dr. von Zschinsky.
Manitius.
460) Deeret
wegen Bestätigung eines fernerweiten Nachtrags zu den Statuten der
Leipziger Banki
vom 2ten Juli 1858.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 1c. 2c.
thun hiermit kund, daß Wir auf Ansuchen des Directoriums und Ausschusses und auf den Uns
deshalb von dem Ministerium des Innern erstatteten Vortrag die Verlängerung der Dauer
der Leipziger Bank auf weitere Zwanzig Jahre, vom 1 2ten März 1859 an, genehmigt und
zu den in dem beifolgenden fernerweiten Nachtrage vom 1 2ten Mai 1858 enthaltenen Zu-
sätzen und Abänderungen der mittelst Decrets vom 1 2ten März 1839 confirmirten Statuten
dieser Anstalt Unsere Bestätigung dergestalt ertheilt haben, daß denselben genau nachgegangen
werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
ausgefertigt, von Uns eigenhändig v#llzogen und mit Unserem Königlichen Siegel bedruckt
worden.
Dresden, den 2ten Juli 1858.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Nachtrag D.
zu den Statuten der Leipziger Bank.
Mit Genehmigung der hohen Staatsregierung werden § 12 des mittelst Allerhöchsten
Decrets vom 1 Sten Jannar 184 9 bestätigten Nachtrags zu den Statuten der Leipziger Bank,
sowie §& 26, 38 und 94 der mittelst Allerhöchsten Decrets vom 1 2ten März 1839 bestä-