Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

Abschluß der 
Bücher. Be— 
kanntmachung 
halbjähriger 
Uebersichten. 
( 136) 
Dieses Deckungsverhältniß wird dergestalt festgestellt, daß die im Umlaufe befindlichen 
Banknoten und Bankcassenscheine und die ohne vorherige Kündigung jederzeit rückzahlbaren 
Depositen bis zum Gesammtbetrage von Sechs Millionen Thaler zur Hälfte, der über Sechs 
Millionen Thaler hinausgehende Betrag aber zu zwei Drittheilen durch gemünztes oder unge- 
münztes Silber gedeckt sein müssen. 
Der durch Metallwerth nicht gedeckte Theil des Nominalbetrags der wirklich ausgegebenen 
Banknoten und Bankcassenscheine, sowie der ohne vorherige Kündigung jederzeit rückzahlbaren 
Depositen muß stets in Wechseln oder Anweisungen der § 15 der Statuten bezeichneten Art in 
den Portefeuilles der Bank vorhanden sein. 
Die Banknoten und Bankcassenscheine bedürfen der Mitvollziehung des Commissars der 
Staatsregierung, welcher dafür verantwortlich ist, daß obenbemerkte Verhältnisse der Fonds zu 
den ausgegebenen Banknoten und Bankeassenscheinen und vorhandenen ohne vorherige Kündig- 
ung jederzeit rückzahlbaren Depositen nicht vermindert und daß die Baarbestände, mit Ausnahme 
des Bedürfnisses für die currenten Ausgaben, unter seinen Mitverschluß genommen werden. 
Die Zweigbanken sind zur sofortigen baaren Einlösung in der gesetzlich bestehenden Lan- 
deswährung in Silber nur verpflichtet, insoweit es deren baarer Cassenbestand erlaubt, jeden- 
falls aber binnen 72 Stunden nach Vorzeigung. 
§ 94. An einem von dem Directorium und dem Ausschusse festzusetzenden Tage schließt 
das Directorium die Bücher ab, fertigt eine Bilanz und legt solche nebst den nöthigen Belegen 
dem Ausschusse vor (6§ 59). 
In dieser Bilanz, welche einige Tage vor der Generalversammlung durch den Druck zu 
veröffentlichen ist, werden die der Bank eigenthümlich zugehörigen Staats= und Privateffecten 
genau verzeichnet und der Courswerth derselben so angenommen, wie solche am Tage des Rech- 
nungsabschlusses in dem öffentlichen Coursblatte notirt sind. 
Ueberdieß hat das Directorium halbjährig eine Uebersicht über die stattgefundenen Ge- 
schäfte durch den Druck zu veröffentlichen, monatlich aber eine solche dem Ausschusse mitzutheilen. 
Leipzig, am 1 2ten Mai 1858. 
Das Directorium der Leipziger Bank. 
. Joh. Christian Dürbig. Friedr. Hermann. 
Stellvertreter des Vorsitzenden. Vollziehender. 
Der Ausschuß der Leipziger Bank. 
G. Halberstadt. 
Stellvertreter des Vorsitzenden. 
Friedr. Söhlmann. 
Hermann Schmidt. 
  
Letzte Absendung: am 26sten Juli 1858.
	        
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