Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Nicht minder sind vorstehende Bestimmungen dann anzuwenden, wenn in den erwähnten 
Fällen der Einspruch nicht von dem Angeschuldigten oder dem Privatankläger, sondern von den 
Verwandten, den Erben oder den Angehörigen eines derselben eingewendet worden ist. 
Endlich gelten obige Bestimmungen auch für den im Art. 368 vorletzter Absatz erwähn- 
ten Fall. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gese tz 
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 26sten Juli 1858. 
Johann. 
Dr. Ferdinand von Sschinsky. 
MÆ 48) Bekanntmachung, 
die Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen durch die 
Allgemeine Deutsche Creditanstalt in Leipzig betreffend; 
vom 24sten Juli 1858. 
  
  
  
Necheem von der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig auf Grund § 18 der be- 
stätigten Statuten derselben zu dem Behufe, um damit die Aufnahme hypothekarischer Darlehne 
auf städtischen Grundbesitz, Fabriken und andere gewerbliche Etablissements erleichtern zu kön- 
nen, beschlossen worden ist, verzinsliche Schuldverschreibungen Serie I. bis zum Gesammt- 
betrage von fünfhunderttausend Thalern zu emittiren, welche auf den Inhaber lauten 
und in einzelnen mit fortlaufenden Nummern versehenen Abschnitten von 500, 100, 50 
und 25 Thalern im 30-Thalerfuße unter Festsetzung bestimmter Rückzahlungstermine aus- 
gegeben werden, und nachdem hierzu das Ministerium des Innern unter den deshalb in dem 
gerichtlich zu deponirenden Anleiheplane festgestellten Bedingungen die erforderliche Genehmig- 
ung ertheilt hat, so wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 24Asten Juli 1858. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demunth.
	        
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