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c) jede Waise bis zum erfüllten 1 Sten Lebensjahre, so lange die Mutter derselben
lebt, ein Fünftheil, nach dem Tode der Mutter aber drei Zehntheile der Wittwen-
pension.
82.
Diese erhöhten Pensionen werden nicht nur den Wittwen und Waisen, welche nach
Erlassung dieses Gesetzes in den Genuß treten, sondern auch denen gezahlt, welche schon im
Genusse der § 7 des Gesetzes vom Isten Juli 1840 bestimmten Pensionen stehen.
6 3.
Bis zur Höhe der hier geordneten Waisenpensionen kann auch das Ministerium des
Cultus und öffentlichen Unterrichts den nachgelassenen Kindern verstorbener Lehrer, welche
Theilnehmer der Casse gewesen und bis zu ihrem Tode geblieben sind, unter den § 7 des
Gesetzes gestellten Voraussetzungen, nach erfülltem 1 Sten Lebensjahre Unterstützungen gewähren.
4.
Im Uebrigen bewendet es allenthalben bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 1sten
Juli 1840.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel
beidrucken lassen.
Dresden, am 30sten Juli 1858.
Johann.
Johann Paul von Falkenstein.
51) Gesetz,
die Anwendung des Heimathsgesetzes vom 26sten November 1834 und der dazu
gehörigen Gesetze vom 12ten October 1840 und 3ten Juli 1852 auf die
Festung Königstein betreffend;
vom lten August 1858.
Wan, Johann, von GOTT# Gnaden Küönig von Sachsen
2c. 2c. 2c.
haben mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der Festung Königstein einige Abänderungen
des Heimathsgesetzes vom 2 6sten November 1834 und der dazu gehörigen Gesetze vom 1 2ten