Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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c) jede Waise bis zum erfüllten 1 Sten Lebensjahre, so lange die Mutter derselben 
lebt, ein Fünftheil, nach dem Tode der Mutter aber drei Zehntheile der Wittwen- 
pension. 
82. 
Diese erhöhten Pensionen werden nicht nur den Wittwen und Waisen, welche nach 
Erlassung dieses Gesetzes in den Genuß treten, sondern auch denen gezahlt, welche schon im 
Genusse der § 7 des Gesetzes vom Isten Juli 1840 bestimmten Pensionen stehen. 
6 3. 
Bis zur Höhe der hier geordneten Waisenpensionen kann auch das Ministerium des 
Cultus und öffentlichen Unterrichts den nachgelassenen Kindern verstorbener Lehrer, welche 
Theilnehmer der Casse gewesen und bis zu ihrem Tode geblieben sind, unter den § 7 des 
Gesetzes gestellten Voraussetzungen, nach erfülltem 1 Sten Lebensjahre Unterstützungen gewähren. 
4. 
Im Uebrigen bewendet es allenthalben bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 1sten 
Juli 1840. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel 
beidrucken lassen. 
Dresden, am 30sten Juli 1858. 
Johann. 
Johann Paul von Falkenstein. 
  
  
51) Gesetz, 
die Anwendung des Heimathsgesetzes vom 26sten November 1834 und der dazu 
gehörigen Gesetze vom 12ten October 1840 und 3ten Juli 1852 auf die 
Festung Königstein betreffend; 
vom lten August 1858. 
Wan, Johann, von GOTT# Gnaden Küönig von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
haben mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der Festung Königstein einige Abänderungen 
des Heimathsgesetzes vom 2 6sten November 1834 und der dazu gehörigen Gesetze vom 1 2ten
	        
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