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Gesctz und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
12#te Stück vom Jahre 1858.
. 52) Landtagsabschied
für die Ständeversammlung der Jahre 1857 und 1858;
vom 10ten August 1858.
W. Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
224. 16. 2c.
urkunden und fügen hiermit zu wissen:
Bei dem Schlusse des von Uns nach Maaßgabe § 115 der Verfassungsurkunde zusam-
menberufenen neunten ordentlichen Landtags eröffnen Wir, der Zusicherung im § 119 der
Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließungen und Erklär-
ungen in Bezug auf die seit dem 1 öten November vorigen Jahres stattgefundenen ständischen
Berathungen durch gegenwärtigen Landtagsabschied in Folgendem:
Was
I. die Vorlagen an die Stände
anlangt, so sind dieselben zum Theil
A. als erledigt zu erachten
und zwar
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß, erfolgten Erlaß der
betreffenden Gesetze und Verordnungen.
Namentlich ist dieß geschehen wegen
1) authentischer Erklärung des Artikel 2 8 4 des Strafgesetzbuchs durch das unter Berück-
sichtigung des in der ständischen Schrift vom Sten Juli dieses Jahres enthaltenen Antrags
erlassene Gesetz vom 15ten Juli dieses Jahres;
2) Bestimmung der Zahl der Richter bei Entscheidungen in strafgerichtlichen Untersuch-
ungen durch das Gesetz vom 26sten Juli dieses Jahres;
1868. 26