Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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die Festungsartillerie, sowie die Pionniere und Genietruppen von der Gesammtzahl des ganzen 
Heeres abgezogen werden. 
Ungefähr der fünfzehnte Theil der Infanterie soll aus Jägern, Büchsenschützen oder mit 
gezogenen Gewehren bewaffneten Scharfschützen bestehen. 
14. Bei den Truppen soll das Zahlenverhältniß der Chargen zur streitbaren Mann-Zahlenverhält- 
. . iß der Char- 
schaft im Haupt= und Reserve= sowie im Ersatzcontingent — nach Maßgabe der verschiedenen nß 
Organisation — als Minimum betragen zur streitbaren 
1 Offzier auf 45 bis 50 Streitbare bei der Infanterie, Mannschaft. 
30 bis 35 Streitbare bei den anderen Waffengattungen, 
..» 12 bis 15 Streitbare bei der Infanterie, 
Unteroffizier auf 10 bis 12 Streitbare bei den anderen Waffengattungen, 
45 bis 60 Streitbare bei der Infanterie, den Pionnieren und 
1 Spielmann auf Genietruppen, 
40 bis 50 Streitbare bei der Reiterei und Artillerie. 
Die höheren Stäbe bis einschließlich der Brigadestäbe, die höheren Artillerie= und Genie- 
stäbe (das Ingenieurcorps) und der Generalstab (m. vergl. Rubr. 5, 6 und 7 der jährlichen 
Standesübersichten, Beilage Ziffer 7) sind in dem nach vorstehenden Ansätzen sich ergebenden 
Bedarfe nicht eingeschlossen. 
Ingleichen sind von den Unteroffizieren die Bombardiere, die Rottmeister und Gefreite, 
und von den Spielleuten (Signalisten und Trompetern) sämmtliche Musiker bei obigen Fest- 
stellungen ausgeschlossen. 
An geprüften Militärärzten soll mindestens gestellt werden: 
für die Truppen ein Arzt auf 300 Streitbare, 
für stehende und ambulante Feldhospitäler ein Arzt auf 30 Kranke, 
das heißt auf 300 bis 360 Mann des Haupt= und Reservecontingents. 
Das nach dem Bedarfe zu stellende höhere ärztliche Personal ist in dieser Zahl mit begriffen. 
Für alle Waffengattungen sind nach Bedarf der Truppenabtheilungen die nöthigen ge- 
prüften Thierärzte, Kurschmiede, Büchsenschmiede, Sattler und sonstigen Handwerker zu stellen. 
Dritter Abschnitt. 
Eintheilung des Bundesheeres. 
15. (Ausgesetzt.) zrerrare 
und Uebersicht. 
16. Mindestens soll enthalten Bestandtheile. 
1 Armeecorps 2 Diovisionen, 
1 Division 2 Brigaden,
	        
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