Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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1 Brigade 2 Regimenter oder 4 Bataillone, 
1 Infanterieregiment 2 Bataillone, 
1 Reiterregiment 4 Schwadronen. 
Der Regel nach muß stark sein 
1 Bataillon mindestens 800, höchstens 1200 Streitbare, 
1 Infanteriecompagnie mindestens 120, höchstens 250 Streitbare, 
1 Schwadron mindestens 120, höchstens 180 Streitbare, 
1 Batterie mindestens 6, höchstens 8 Geschützee. 
Minima in den 17. Hinsichtlich der einzelnen Waffengattungen beträgt das Minimum im Haupt= und 
„ Reservecontingent zusammen 1 
bei der Reiterei 1 Division von 300 Pferden, 
bei der Artillerie 1 Batterie von 6 Geschützen. 
Die Bundescontingente, welche in der Infanterie die Stärke eines Bataillons nicht er- 
reichen, sind zu combinirten Bataillonen zu vereinigen. Letztere müssen ganz gleich organisirt, 
bewaffnet und geübt sein. 
Wo die Vereinigung zu combinirten Bataillonen nicht ausführbar ist, muß die selbststän- 
dige Organisation der Infanterie den vorerwähnten Normen desjenigen Truppenverbandes ent- 
sprechen, welchem sie zugetheilt ist. 
Die im § 13 vorgeschriebenen Scharfschützen werden entweder in besondere Abtheilungen 
formirt, oder den Bataillonen zugetheilt. 
Vertretung in &1S8.(Ausgesetzt.) 
den Special= 
waffen. 
Anzeige von # 19. CAusgesetzt.) 
Vereinbar= 
ungen und Ver- 
änderungen. 
Commando- § 20. 10 Das aufgestellte Kriegsheer des Bundes wird von einem Oberfeldherrn be- 
stellen. fehligt (§8 45 re.). 
2)) Jede Armeeabtheilung, welche als Theil des Bundesheeres nach § 35 aufsge- 
stellt wird, sowie jedes Armeecorps erhält einen Commandanten (m. vergl. 
§ 46 und 67 2c.). 
Das Commmando der übrigen tactischen Körper muß in der Regel von folgenden Dienst- 
graden geführt werden: 
3) der Division von einem Generalleutnant, mindestens von einem Generalmajor, 
4) der Brigade von einem Generalmajor, mindestens von einem Obersten, 
5) des Infanterieregiments von einem Obersten, mindestens von einem Oberst- 
leutnaut,
	        
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