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1 Brigade 2 Regimenter oder 4 Bataillone,
1 Infanterieregiment 2 Bataillone,
1 Reiterregiment 4 Schwadronen.
Der Regel nach muß stark sein
1 Bataillon mindestens 800, höchstens 1200 Streitbare,
1 Infanteriecompagnie mindestens 120, höchstens 250 Streitbare,
1 Schwadron mindestens 120, höchstens 180 Streitbare,
1 Batterie mindestens 6, höchstens 8 Geschützee.
Minima in den 17. Hinsichtlich der einzelnen Waffengattungen beträgt das Minimum im Haupt= und
„ Reservecontingent zusammen 1
bei der Reiterei 1 Division von 300 Pferden,
bei der Artillerie 1 Batterie von 6 Geschützen.
Die Bundescontingente, welche in der Infanterie die Stärke eines Bataillons nicht er-
reichen, sind zu combinirten Bataillonen zu vereinigen. Letztere müssen ganz gleich organisirt,
bewaffnet und geübt sein.
Wo die Vereinigung zu combinirten Bataillonen nicht ausführbar ist, muß die selbststän-
dige Organisation der Infanterie den vorerwähnten Normen desjenigen Truppenverbandes ent-
sprechen, welchem sie zugetheilt ist.
Die im § 13 vorgeschriebenen Scharfschützen werden entweder in besondere Abtheilungen
formirt, oder den Bataillonen zugetheilt.
Vertretung in &1S8.(Ausgesetzt.)
den Special=
waffen.
Anzeige von # 19. CAusgesetzt.)
Vereinbar=
ungen und Ver-
änderungen.
Commando- § 20. 10 Das aufgestellte Kriegsheer des Bundes wird von einem Oberfeldherrn be-
stellen. fehligt (§8 45 re.).
2)) Jede Armeeabtheilung, welche als Theil des Bundesheeres nach § 35 aufsge-
stellt wird, sowie jedes Armeecorps erhält einen Commandanten (m. vergl.
§ 46 und 67 2c.).
Das Commmando der übrigen tactischen Körper muß in der Regel von folgenden Dienst-
graden geführt werden:
3) der Division von einem Generalleutnant, mindestens von einem Generalmajor,
4) der Brigade von einem Generalmajor, mindestens von einem Obersten,
5) des Infanterieregiments von einem Obersten, mindestens von einem Oberst-
leutnaut,