Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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nach seiner den Bundesanforderungen entsprechenden Kriegsformation außer den Präsentgehal- 
tenen (I 24.) und den im § 26 gestatteten Vacanzen enthalten soll. 
Auch für die Ersatztruppen sind die im §& 23 geforderten Mannschaften zu berechnen. 
Die Beurlaubung darf bei keinem Manne früher eintreten, bevor derselbe völlig ausge- 
bildet ist. 
Sie darf in den verschiedenen Waffengattungen nur in der Art stattfinden, daß die klein- 
sten tactischen Körper (Compagnien, Schwadronen, Batterien) wenigstens als Stämme be- 
stehen bleiben. 
Vacanthaltung. 626. Eine dauernde Vacanthaltung ist in Haupt= und Reservecontingent 
a) bei Offizier= und Unteroffizierstellen nur insoweit und nur in den nach § 24 nicht 
präsent zu haltenden zulässig, als die Mittel genügend nachgewiesen werden, diese Stellen bei 
dem Eintritte der Mobilmachung sofort angemessen zu besetzen. Sie darf sich aber in der 
Gesammtzahl höchstens 
auf den zwölften Theil (##c) der Offiziere, und zwar nur in den untersten Stellen, und 
auf den sechsten Theil (4) der Unteroffiziere 
erstrecken. 
b) Bei Spielleuten und Gemeinen ist eine solche dauernde Vacanthaltung nicht zulässig. 
Es müssen dagegen an Gemeinen resp. Unteroffizieren so viele mehr nachgewiesen werden, als 
die etwaige Vacanz an Unteroffizieren oder Offizieren beträgt. 
I) Bei den Nichtstreitbaren darf der dritte (1) Theil der Aerzte, welche nach § 14 im 
Ganzen erforderlich sind, vacant gehalten werden, insofern in gleicher Weise, wie unter a. er- 
wähnt, der Gesammtbedarf sichergestellt ist. 
Die anderweiten Nichtstreitbaren sind, soweit sie nicht unter den Präsenten oder Beur- 
laubten bereits zählen, nach dem Kriegsbedarf zu ermitteln und in Listen zu führen. 
d) Bei den Pferden darf im Frieden nur vacant gehalten werden 
ein Fünftel (4) bis ein Viertel (1) der Reitpferde der Reiterei und reitenden Ar- 
tillerie, insofern eine Landwehreinrichtung oder Beurlaubung der Dienstpferde nicht 
stattfindet, 
zwei Drittel (3) der Reitpferde der Fußartillerie, 
fünf Achtel (3) der Zugpferde der Geschütze und ersten Munitionswagen, 
ferner « 
die ganze Bespannung für die den Batterien nicht unmittelbar, angehörenden Muni— 
tionswagen, sowie aller anderen Fuhrwerke des Bundescontingents. 
Es sind aber die Landeseinrichtungen der Art zu treffen, daß im Falle der Mobilmachung 
des Heeres (Abschnitt V) die sämmtlichen vacant gehaltenen Pferde rechtzeitig eingestellt 
werden können. Hierzu wird eine genaue und fortlaufende Controle der in jedem Landes- 
theile vorhandenen Pferde und ihrer Beschaffenheit nöthig.
	        
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