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32. Auf eine möglichste Uebereinstimmung der Hauptgrundlagen des militärischen Reglements.
Dienstes ist in dem ganzen Bundesheere hinzuarbeiten.
Insbesondere sollen in Hinsicht der Waffenübungen und der Dienstreglements wenigstens
in der Hauptsache bei jedem Armeecorps gleiche Grundsätze beobachtet werden.
33. Spätestens am 1 sten Februar jedes Jahres wird der Bundesversammlung von Standesüber-
jedem Bundesstaate eine nach beiliegendem Schema Ziffer 7 angefertigte Standesübersicht des sichten.
Bundescontingents vorgelegt.
Aus diesen einzelnen Standesübersichten wird alsdann eine Generalübersicht des Bundes-
heeres zusammengestellt.
34. Die Contingente der einzelnen Bundesstaaten sollen mindestens alle fünf Jahre Musterung.
einer durch die Bundesversammlung angeordneten Musterung unterworfen werden.
Die Instruction für die zur Musterung abgeordneten Generale ist in der Beilage Ziffer 8
enthalten. Dieser generellen Instruction sind nöthigenfalls für einzelne Zwecke specielle Zu-
sätze beizufügen.
In besonderen Fällen behält sich die Bundesversammlung auch außer den fünfjährigen
Musterungen in kurzer Frist zu bestimmende neue Inspicirungen einzelner Bundescon-
tingente vor.
Diejenigen Bundesglieder, welche zusammen einen gemischten Truppentheil bilden, haben
sich unter einander über eine häufiger wiederkehrende Musterung mindestens in der Division
zu vereinigen (6§ 19).
Fünfter Abschnitt.
Mobilmachung und Besatzungen der Bundesfestungen.
#35. Der Bund wird beschließen, ob von jedem Bundesstaate nur ein Theil oder das Umfang der
Ganze des Hauptcontingents, oder ob erforderlichenfalls gleichzeitig auch das Reservecontingent Mobilmachung
zu stellen sei, sowie auch ob nur einzelne Bundescontingente zur Erfüllung bestimmter Bundes-
zwecke aufgestellt werden sollen.
36. Spätestens vier Wochen nach der vom Bunde erfolgten Aufforderung müssen die Zeiterforderniß
Contingente der einzelnen Bundesstaaten in der nach § 35 aufgebotenen Stärke vollständig für die Mobil=
marsch= und schlagfertig zur Verfügung des Oberfeldherrn auf den für jedes Armeecorps in machung.
seinem Bezirke im Voraus zu bestimmenden Sammelplätzen aufgestellt sein.
Gleichzeitig werden die Ersatzabtheilungen (§ 39) gebildet.
Am vierzehnten Tage nach dem Eingange des Bundesbeschlusses bei den betreffenden Re-
gierungen müssen die zur Kriegsbesatzung der Bundesfestungen bestimmten Truppen (8 44)
zum Abrücken bereit sein.