Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

Stäbe und 
Truppen. 
Abgang. 
Ersatztruppen 
und Nachschub. 
(168 ) 
# 37. Der Oberfeldherr und der Generalleutnant des Bundes werden nach §# 45 und 51 
von der Bundesversammlung gewählt. Dasselbe findet mit dem Oberbefehlshaber Statt, wenn 
nur ein Theil des Bundesheeres aufgeboten wird. 
Die Corpscommandanten der zusammengesetzten Armeecorps werden nach § 68 ernannt, 
und die Stäbe des Hauptquartiers, sowie der Armeecorps nach 66 81 und 74 gebildet. 
Die Eintheilung des Bundesheeres ist im § 15 angegeben. Dem Oberfeldherrn werden 
Standesübersichten und Ordres de bataille der verschiedenen Armeecorps übergeben, in 
welchen letzteren auf die Bildung einer starken Reiter= und Geschützreserde Rücksicht ge- 
nommen wird. 
In dem besonderen Falle, wenn ausnahmsweise ein Truppencorps aus Bestandtheilen 
eines oder mehrerer Armeecorps des Bundesheeres oder aus einzelnen Bundescontingenten zu- 
sammengesetzt werden soll, wird durch Bundesbeschluß auch die Eintheilung dieses Corps 
näher vorgeschrieben werden. 
Bei Aufstellung des Bundesheeres wird vom Oberfeldherrn für alle Bundescontingente 
ein gemeinschaftliches Erkennungszeichen vorgeschrieben. 
& 38. Der bei jedem ausgestellten Bundescontingente sich ergebende Abgang an Mann- 
schaft, Pferden und Material wird monatlich durch den Commandanten des Armeecorps mittelst 
einer nach Beilage Ziffer 9 aufzustellenden Liste der betreffenden Regierung behufs Veran- 
lassung der Nachsendung des Ersatzes mitgetheilt. Ein Duplicat dieser Liste wird dem Ober- 
feldherrn zur Kenntnißnahme überschickt, und durch letzteren auch der Bundesversammlung die 
erforderliche Anzeige gemacht. 
Unter dem Abgange an Mannschaft werden verstanden 
1) alle Todten, Gefangenen und Deserteure, gleich nach Eintritt des Falls, 
2) alle Vermißten, nach einem Zeitraume von vier Wochen, 
3) alle im Hospitale befindlichen Verwundeten und Kranken, welche nach drei Monaten 
als felddienstuntauglich anerkannt werden, 
4) alle übrigen Verwundeten und Kranken nur, wenn sie den zehnten Theil des auf- 
gestellten Bundescontingents übersteigen. 
39. Um die Vollständigkeit des Heeres fortwährend zu sichern, müssen, sobald den 
Regierungen der Bundesbeschluß zur Aufstellung von Bundestruppen zugeht, auch die Ersatz- 
truppen in dem Verhältniß von einem Sechstel Procent der Matrikel (§ 1), jedoch bei nur 
theilweiser Aufstellung des Hauptcontingents auch nur nach Maaßgabe der nach § 35 wirklich 
aufgebotenen Streitkräfte sowohl au Mannschaft (§ 23), wie an Pferden aufgestellt und un- 
ausgesetzt vollzählig erhalten werden (m. vergl. § 2). 
Recruten, welche eine geeignete Ausbildung erlangt haben, können den abrückenden Trup- 
pen belassen werden; die übrigen sind den Ersatztruppen zu überweisen.
	        
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