Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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künftighin denjenigen Orten beigezählt werden sollen, welche an der Wahl städtischer Landtags- 
abgeordneter Theil zu nehmen berechtigt sind. 
Wir bringen daher Solches zu Ergänzung des im § 43 des Wahlgesetzes vom 2 Asten 
September 1831 gedachten Ortsverzeichnisses hierdurch zur allgemeinen Kenntniß und wird 
zugleich Unser Ministerium des Innern mit Ausführung des hiernach weiter Erforderlichen be- 
auftragt. 
Gegeben zu Dresden, am ten August 1858. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
  
56) Verordnung, 
die Richtungslinie der Leipzig-Bitterfelder Eisenbahn betreffend; 
vom 10ten August 1858. 
U Bezugnahme auf die Verordnung vom 2 Ssten Januar 1858, die Erbauung einer 
Eisenbahn von Leipzig bis an die Sächsisch-Preußische Landesgrenze in der Richtung nach 
Bitterfeld betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1858, Seite 6), wird an- 
durch bekannt gemacht, daß auf Grund der genehmigten Detailpläne von derselben Eisenbahn 
außer den im § 3 der nurerwähnten Verordnung bemerkten Flurbezirken auch der Flurbezirk 
Mockau 
betroffen wird. 
Dresden, am 1 Oten August 1858. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
Demuth. 
  
57) Bekanntmachung, 
die neuen Gewichte betreffend; 
vom 12ten August 1858. 
u Erleichterung des Publicums hat das Ministerium des Innern auf Vortrag der Nor- 
malaichungscommission beschlossen:
	        
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