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m) die Stempelsteuer,
m) die geordneten Zuschläge zur Schlacht- und Stempelsteuer.
83. Die Gewerbesteuer der Bankschlächter und Branntweinbrenner ist auch künftig
(vergl. § 2 des Gesetzes vom Züsten Januar 1852 und § 11 des Gesetzes vom 23sten
April 1850) nach einem aliquoten Theile der von ihnen im vorhergehenden Kalenderjahre
erlegten Schlachtsteuer, beziehendlich Maischsteuer, zu entrichten. Die Bestimmung des dieß-
falls anzunehmenden, den bezüglichen bisherigen Gewerbesteuerbeiträgen anzupassenden Quotal-
verhältnisses bleibt auch für die Jahre 1 858 bis mit 1860 Unserem Finanzministerium über-
lassen, und sind sodann die für die Bankschlächter hiernach ausfallenden Individualansätze bei
Abschätzung der Bankbäcker (vergl. § 11, D des Gesetzes vom 23sten April 1850) zum An-
halten zu nehmen.
Nicht minder hat Unser Finanzministerium die Termine für die Erhebung der Gewerbe-
und Personalsteuer zu bestimmen.
#4. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich
aufgehoben worden sind, oder noch aufgehoben werden, haben vorschriftsmäßig fortzubestehen.
5. Die zu Verwendung für außerordentliche Staatszwecke (§ 1) ausgesetzte Verwillig=
ung ist aus den, soweit nöthig, durch besondere Creditmaaßregeln zu verstärkenden Cassenbeständen
zu entnehmen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1 2ten August 1858.
Johann.
61 Johann Heinrich August Behr.
61) Verordnung,
die Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1858, 1859 und 1860 betreffend;
vom 12ten August 1858.
Wan, Johann, von GOTCTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
haben behufs der Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1858, 1859 und 1860
vom heutigen Tage, durch dessen Erlassung nunmehr Unsere Verordnung vom 14ten Decem—