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. M. 64) Verordnung,
die Fixation der Brandversicherungsbeiträge für die Jahre 1859 und 1860 betr.;
vom liten August 1858.
Mi Genehmigung Sr. Majestät des Königs und unter Zustimmung der Stände sind die
in den Jahren 1859 und 1860 der laufenden Finanzperiode an die Brandversicherungscasse
zu entrichtenden Beiträge der Versicherten in Gemäßheit der Bestimmung im § 43 des Gesetzes
vom 1 Aten November 1835, unter Beibehaltung der rücksichtlich der dießjährigen Termine
durch die Verordnung vom 4ten März dieses Jahres bestimmten Höhe, auf jährlich
11 Ngr. 2 Pf. von je 100 Thalern,
oder halbjährlich
1 Ngr. 4 Pf. von je 25 Thalern
der Versicherungssumme festgesetzt worden. Es bleibt jedoch eine entsprechende Herabsetzung
dieses Beitragssatzes für einen oder für beide Termine des letzten Jahres der Finanzperiode
insoweit vorbehalten, als es die Cassenverhältnisse der Landes-Immobiliarbrandversicherungs-
anstalt gestatten sollten. Die Besitzer und Verwalter catastrirter Gebäude werden daher hier-
durch angewiesen, die gedachten Beiträge nach obigen Sätzen zu den auf den 1 sten April und
1sten October 1859 und 1860 fallenden Zahlungsterminen in gleichen Raten mit
5 Ngr. 6 Pf. von je 100 Thalern.
oder
1 Ngr. 4 Pf. von je 25 Thalern
der Versicherungssumme an die betreffenden Obrigkeiten oder die von denselben bestellten Local-
einnehmer unaufgefordert abzuführen, die gedachten Obrigkeiten aber haben diese Beiträge den
bestehenden Vorschriften gemäß zu erheben und an die Brandversicherungscasse einzusenden.
Dresden, den 1 Iten August 1858.
Ministerium des Innern.
Frhr. von Beust.
Lehmann.
65) Gesetz
über Erfüllung der Militärpflicht;
vom isten September 1858.
Weag Johann, von GOTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c.2c.
haben zu Vereinfachung der Gesetzgebung über Erfüllung der Militärpflicht die in den Gesetzen
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