Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(183) 
. M. 64) Verordnung, 
die Fixation der Brandversicherungsbeiträge für die Jahre 1859 und 1860 betr.; 
vom liten August 1858. 
Mi Genehmigung Sr. Majestät des Königs und unter Zustimmung der Stände sind die 
in den Jahren 1859 und 1860 der laufenden Finanzperiode an die Brandversicherungscasse 
zu entrichtenden Beiträge der Versicherten in Gemäßheit der Bestimmung im § 43 des Gesetzes 
vom 1 Aten November 1835, unter Beibehaltung der rücksichtlich der dießjährigen Termine 
durch die Verordnung vom 4ten März dieses Jahres bestimmten Höhe, auf jährlich 
11 Ngr. 2 Pf. von je 100 Thalern, 
oder halbjährlich 
1 Ngr. 4 Pf. von je 25 Thalern 
der Versicherungssumme festgesetzt worden. Es bleibt jedoch eine entsprechende Herabsetzung 
dieses Beitragssatzes für einen oder für beide Termine des letzten Jahres der Finanzperiode 
insoweit vorbehalten, als es die Cassenverhältnisse der Landes-Immobiliarbrandversicherungs- 
anstalt gestatten sollten. Die Besitzer und Verwalter catastrirter Gebäude werden daher hier- 
durch angewiesen, die gedachten Beiträge nach obigen Sätzen zu den auf den 1 sten April und 
1sten October 1859 und 1860 fallenden Zahlungsterminen in gleichen Raten mit 
5 Ngr. 6 Pf. von je 100 Thalern. 
oder 
1 Ngr. 4 Pf. von je 25 Thalern 
der Versicherungssumme an die betreffenden Obrigkeiten oder die von denselben bestellten Local- 
einnehmer unaufgefordert abzuführen, die gedachten Obrigkeiten aber haben diese Beiträge den 
bestehenden Vorschriften gemäß zu erheben und an die Brandversicherungscasse einzusenden. 
Dresden, den 1 Iten August 1858. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
Lehmann. 
  
65) Gesetz 
über Erfüllung der Militärpflicht; 
vom isten September 1858. 
Weag Johann, von GOTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c.2c. 
haben zu Vereinfachung der Gesetzgebung über Erfüllung der Militärpflicht die in den Gesetzen 
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