Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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oder erste Altersclasse (§ 32) vier Wochen, die zweite Altersclasse vierzehn Tage lang zur 
Uebung in dem Waffendienste vom Urlaube eingezogen werden. 
34. Im Friedensstande sind dieselben an Etablirung eines eigenen Hausstandes durch 
Verheirathung, Ansässigmachung oder selbstständigen Erwerbsbetrieb nicht behindert, ohne jedoch 
daraus einen Grund zu Entbindung von ihrer Dienstpflicht ableiten zu können. 
Sie genießen in dieser Beziehung mit Personen des Civilstandes gleiche Rechte, haben 
aber auch mit denselben gleiche aus diesem Verhältnisse hervorgehende Verpflichtungen. 
Auf Militärgebührnisse haben dieselben nur während ihrer Anwesenheit bei der betreffen- 
den Truppenabtheilung Anspruch. 
35. Außer der Kriegsreserve besteht die 
Dienstreserve. 
36. Ihre Bestimmung ist, von dem Zeitpunkte an, wo die active Armee auf den 
Kriegsfuß tritt, zur Ergänzung des Bundescontingents an Nichtstreitenden, sowie zum Ersatze 
des im Kriege entstehenden Mannschaftsverlustes überhaupt zu dienen. 
6 37. Unter Nichtstreitenden sind namentlich die Mannschaften begriffen, welche dem 
Fuhrwesen, der Bäckerei, den Sanitäts= und Handwerkeranstalten, den Commando-, Gerichts-, 
Verwaltungs= und Verpflegungsbehörden der Armee zur Besorgung der Schreiberei= und sonstigen 
Geschäfte zugetheilt werden. 
38. Zu der Dienstreserve gehören: 
1) viejenigen Mannschaften, bei denen sich solche Fehler zeigen, die sie zwar zum 
Führen der Waffen und zum Dienste in der Linie nicht vollkommen tüchtig, zu 
anderen militärischen Verrichtungen jedoch brauchbar und deshalb mindertüchtig 
erscheinen lassen; 
2) die wegen noch zu erwartender Körperlänge Zurückgestellten (§+ 13), welche während 
der ersten drei Jahre ihrer sechsjährigen Verpflichtung nicht zum Eintritte in den 
Dienst der activen Armee berufen worden sind, nach dem Ablaufe dieses drei- 
jährigen Zeitraums (§ 18). 
Die unter 1 gedachten Mannschaften sind, wenn sie nicht immittelst tüchtig geworden sind, 
zur Ergänzung des Contingents an Nichtstreitenden, die unter 2 zunächst zum Ersatze des im 
Kriege entstehenden Mannschaftsverlustes überhaupt zu verwenden. 
639. Die Verpflichtung zur Dienstreserve dauert drei Jahre. Ausnahmen hiervon 
können nur insoweit eintreten, als solche auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen. 
# 40. Der dreijährige Zeitraum wird berechnet: 
a) bei denjenigen Mannschaften, welche bei einer Aushebung zur Dienstreserve versetzt 
worden sind, vom 1 sten Januar des auf die Aushebung folgenden Jahres; 
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