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welcher sie von dem Verdachte absichtlicher Hinterziehung der Militärpflicht frei-
gesprochen worden,
e) denjenigen, welche auf Befreiung von der Militärpflicht Anspruch gemacht haben,
oder deren definitive Ueberweisung wegen noch unentschiedener Tüchtigkeit oder Wür-
digkeit nicht sofort hat erfolgen können, binnen der nächsten acht Tage nach Bekannt-
machung der ihre vorgeschützten Befreiungsgründe verwerfenden, oder ihre Tüchtig-
keit oder Würdigkeit zum Militärdienste anerkennenden Entscheidung.
Die Verabsäumung dieser Fristen hat ebenfalls den Verlust des Rechts, sich vertreten zu
lassen, zur Folge.
& 71. Vor dem Eintritte in das militärpflichtige Alter kann mit Genehmigung des
Kriegsministeriums ein junger Mann auf sein Ansuchen zu der Stellvertretung (S 68) zu-
gelassen werden:
aa) wegen Auswanderung,
bb) wegen beabsichtigten Eintretens in den Militärdienst eines anderen deutschen Bundes-
staates,
cc) wegen des Eingehens auf einen Lebensplan, der ihn auf längere Zeit aus dem
Vaterlande entfernen würde.
Zu Erlangung der dießfallsigen Genehmigung ist in dem Falle unter
aa)) über das von der betreffenden Polizeiobrigkeit eingeleitete Auswanderungsverfahren,
in dem Falle unter
bb) über die ertheilte Zusage zur Aufnahme in den Militärdienst des jenseitigen Staates
und in dem unter «
ce)überdenertnddeszeikweiligenAufenthaltsaußerhalbdesVaterlandes,denOrt
und die Dauer desselben
ausreichender Nachweis beizubringen.
& 72. Wird von dem Kriegsministerium die nachgesuchte Zulassung zur Stellvertretung
genehmigt, so ist die erlegte Einstandssumme zu dem Stellvertretungsfonds zu nehmen und bei
der Aushebung desjenigen Jahres, in welchem der Einsteller in das militärpflichtige Alter ge-
treten, zur Verwendung zu bringen.
& 73. Ein Soldat kann nur ausnahmsweise und blos dann um die Vergünstigung, sich
vertreten zu lassen (§ 68), nachsuchen, wenn er durch seine Beibehaltung in der activen Armee
wichtige Vortheile verlieren oder für ihn ein wesentlicher Nachtheil entstehen würde.
Wird sein Gesuch bewilligt, so hat derselbe die § 68 bestimmte Einstandssumme unver-
kürzt zu erlegen, dafern er vor Ablauf der ersten drei Dienstjahre in der activen Armee von
der Stellvertretung Gebrauch macht. Geschieht letzteres nach Ablauf dieser Zeit innerhalb
der folgenden drei Jahre, so ist nur die halbe Einstandssumme zu bezahlen.