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* 18. Tritt jevoch einer von den im § 66 des Gesetzes bezeichneten Fällen ein, in welchen
über Aushebungsangelegenheiten nachträglich eine Entscheidung zu ertheilen ist, so hat der Amts-
hauptmann die dießfallsige Entscheidung schriftlich vorzubereiten und mit den dazu gehbrigen
Unterlagen unter den Mitcommissaren zur Abgabe ihrer Meinung in Circulation zu setzen.
& 19. Außer den im § 56 des Gesetzes den Kreisdirectionen als mittlerer Reclamations-
instanz in allen Aushebungsangelegenheiten und als Beschwerdeinstanz zugewiesenen Geschäften
haben dieselben auch, soweit nöthig, der vorlänfigen Prüfung der über das Aushebungsgeschäft
bei den Aushebungscommissionen ergangenen Acten sich zu unterziehen und nach deren Erfolge
solche, nach Befinden, mittelst gutachtlichen Vortrags oder Directorialresolution nebst den dazu
gehörigen Unterlagen an das Kriegsministerium zur definitiven Prüfung einzusenden.
§ 20. Die nach § 55 des Gesetzes bestehende Oberrecrutirungsbehörde wird gebildet aus
dem Kriegsminister, als Vorsitzenden,
zwei Räthen des Ministeriums des Innern und
einem Rathe des Kriegsministeriums.
&21. Die im § 44 des Gesetzes angeordnete
Anmeldung
der militärpflichtigen Mannschaften erfolgt den 1 sten November jeden Jahres, oder, wenn dieser
auf einen Sonn= oder Festtag fällt, an dem darauf folgenden nächsten Wochentage.
& 22. Unter der Anmeldungsmannschaft sind außer den zur Dienstreserve gehörigen
Mannschaften (§ 134) auch die auf Grund der §9§# 5b, 13 und 20 des Gesetzes zeitlich
Befreiten und Zurückgestellten mit begriffen.
623. Jeder Militärpflichtige hat bei der Anmeldung über seine persönlichen Verhält-
nisse genaue Auskunft zu ertheilen und, wenn er am Orte der Anmeldung nicht einheimisch,
sondern nur vorübergehend anwesend ist, auf Verlangen durch Vorlegung seiner Reise= und
sonstigen Legitimation die erforderliche Nachweisung zu geben.
Geschieht die Anmeldung durch Beauftragte, so haben Letztere alle hierbei von ihnen
gegebenen Nachweisungen persönlich zu vertreten.
# 24. Die nach den Bestimmungen der § 5b und 6 des Gesetzes in die Classe der
Ernährer versetzten Individuen haben in Gemäßheit & 7 des Gesetzes bei der Anmeldung
gnügend nachzuweisen, daß die Verhältnisse, welche ihre Befreiung herbeigeführt haben, noch
unverändert fortbestehen und sie ihre Ernährerpflichten vollständig erfüllt haben.
Von den Ortsobrigkeiten ist hierüber bei Einreichung der Anmeldungslisten pflichtmäßige
Anzeige zu erstatten und zu dem Ende, wenn ihnen der beigebrachte Nachweis nicht ausreichend
erscheint, oder ihnen über die dießfallsigen Angaben Zweifel und Bedenken beigehen, zuvor noch
genaue Erörterung anzustellen. 6