Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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* 18. Tritt jevoch einer von den im § 66 des Gesetzes bezeichneten Fällen ein, in welchen 
über Aushebungsangelegenheiten nachträglich eine Entscheidung zu ertheilen ist, so hat der Amts- 
hauptmann die dießfallsige Entscheidung schriftlich vorzubereiten und mit den dazu gehbrigen 
Unterlagen unter den Mitcommissaren zur Abgabe ihrer Meinung in Circulation zu setzen. 
& 19. Außer den im § 56 des Gesetzes den Kreisdirectionen als mittlerer Reclamations- 
instanz in allen Aushebungsangelegenheiten und als Beschwerdeinstanz zugewiesenen Geschäften 
haben dieselben auch, soweit nöthig, der vorlänfigen Prüfung der über das Aushebungsgeschäft 
bei den Aushebungscommissionen ergangenen Acten sich zu unterziehen und nach deren Erfolge 
solche, nach Befinden, mittelst gutachtlichen Vortrags oder Directorialresolution nebst den dazu 
gehörigen Unterlagen an das Kriegsministerium zur definitiven Prüfung einzusenden. 
§ 20. Die nach § 55 des Gesetzes bestehende Oberrecrutirungsbehörde wird gebildet aus 
dem Kriegsminister, als Vorsitzenden, 
zwei Räthen des Ministeriums des Innern und 
einem Rathe des Kriegsministeriums. 
&21. Die im § 44 des Gesetzes angeordnete 
Anmeldung 
der militärpflichtigen Mannschaften erfolgt den 1 sten November jeden Jahres, oder, wenn dieser 
auf einen Sonn= oder Festtag fällt, an dem darauf folgenden nächsten Wochentage. 
& 22. Unter der Anmeldungsmannschaft sind außer den zur Dienstreserve gehörigen 
Mannschaften (§ 134) auch die auf Grund der §9§# 5b, 13 und 20 des Gesetzes zeitlich 
Befreiten und Zurückgestellten mit begriffen. 
623. Jeder Militärpflichtige hat bei der Anmeldung über seine persönlichen Verhält- 
nisse genaue Auskunft zu ertheilen und, wenn er am Orte der Anmeldung nicht einheimisch, 
sondern nur vorübergehend anwesend ist, auf Verlangen durch Vorlegung seiner Reise= und 
sonstigen Legitimation die erforderliche Nachweisung zu geben. 
Geschieht die Anmeldung durch Beauftragte, so haben Letztere alle hierbei von ihnen 
gegebenen Nachweisungen persönlich zu vertreten. 
# 24. Die nach den Bestimmungen der §&# 5b und 6 des Gesetzes in die Classe der 
Ernährer versetzten Individuen haben in Gemäßheit & 7 des Gesetzes bei der Anmeldung 
gnügend nachzuweisen, daß die Verhältnisse, welche ihre Befreiung herbeigeführt haben, noch 
unverändert fortbestehen und sie ihre Ernährerpflichten vollständig erfüllt haben. 
Von den Ortsobrigkeiten ist hierüber bei Einreichung der Anmeldungslisten pflichtmäßige 
Anzeige zu erstatten und zu dem Ende, wenn ihnen der beigebrachte Nachweis nicht ausreichend 
erscheint, oder ihnen über die dießfallsigen Angaben Zweifel und Bedenken beigehen, zuvor noch 
genaue Erörterung anzustellen. 6
	        
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