Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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sie solches, sowie das, was darauf verfügt worden ist, in den Listen zu bemerken, um sich hier- 
durch gegen mögliche Vertretungen zu sichern. 
631. Ebenso haben dieselben aber auch durch Erinnerungen dahin zu wirken, daß aus 
Versehen unterbliebene Anmeldungen noch nachträglich bewirkt und dadurch vie Ortslisten n 
möglichster Vollständigkeit gebracht werden. 
32. Wegen solcher Individuen, deren Staatsangehörigkeit (& 1 des Gesetzes) zweifel- 
haft erscheint, sind von den Ortsobrigkeiten sofort Erörterungen anzustellen und es ist, wie dieß 
geschehen, in den Listen anzumerken, der Stand der Sache aber längstens am Gestellungstage 
der Commission anzuzeigen. 
l# 33. Besondere Aufmerksamkeit und Genauigkeit ist auf die Ausfüllung der beiden 
letzten Spalten der Geburtslisten zu verwenden und deshalb über den Aufenthalt der im Orte 
gebornen, aber daselbst nicht zur Anmeldung gelangten Militärpflichtigen sorgfältige Erkundig- 
ung einzuziehen. 
#34. Alle angemeldeten Mannschaften sind in alphabetischer Ordnung von den betreffen- 
den Behörden in die nach dem im § bezeichneten Schema unter II anzulegenden und amt- 
lich zu vollziehenden Anmeldungslisten (Ortslisten), die Dienstreservemannschaften in die 
* 137½ bezeichnete Liste (Dienstreserveliste) einzutragen. 
Da, wo die Localbehörden nicht zugleich Ortsobrigkeiten sind, haben erstere die Ortslisten 
nebst Geburtslisten, Geburtsscheinen und Taufzeugnissen alsbald nach dem Ablaufe des An- 
meldungstermins an die Ortsobrigkeiten abzugeben, diese aber solche unter Vergleichung mit den 
Geburtslisten zu prüfen, soweit nöthig, zu berichtigen und zu vervollständigen, darauf zum Be- 
hufe der Einreichung in Reinschrift bringen und die Conceptlisten alsdann zu den Acten nehmen 
zu lassen. 
35. Wenn ein obrigkeitlicher Bezirk mehrere Orte in sich faßt, so können bei Anfertig- 
ung der Reinschriften die einzelnen Ortslisten unter gehöriger Absetzung der verschiedenen Orte 
in ein Exemplar gefaßt werden. 
#36. Binnen 14 Tagen, vom Ablaufe des Anmeldungstermins an gerechnet, längstens 
den 1 5ten November, sind die in Reinschrift gebrachten und amtlich zu vollziehenden Ortslisten 
mit den dazu gehörigen Geburtslisten, Geburtsscheinen und Taufzeugnissen oder, wenn in einem 
Orte keine gestellpflichtigen Mannschaften sich befinden, Vacatscheine von den Ortsobrigkeiten 
an die Bezirksamtshauptmannschaften einzureichen. 
#37. Aus diesen Anmeldungs= (Orts-) Listen haben die Amtshauptmannschaften, nach- 
dem sie solche unter Vergleichung mit den Geburtslisten, Geburtsscheinen und Taufßzeugnissen 
geprüft, die Bezirkslisten nach dem Schema unter III (§ 3) vorzubereiten. Es sind zu dem 
Ende in selbige alle zur Gestellung kommende Militärpflichtige unter fortlaufenden Nummern
	        
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