Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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beauftragenden Behörde einzureichen und letztere hat die vorschriftsmäßige Cassation des Stempel- 
bogens zu bewirken. 
Fiuden aber Mechionen im Auftrage vom Privatpersonen Statt, so ist das Protocoll (Ver- 
zeichniß) nebst gehörigem Stempelbogen bei dem Stadtrathe einzureichen und dieser hat den 
fraglichen Bogen in der vorgeschriebenen Weise zu cassiren. 
Dahingegen hat 
zu 2. 
die Cassation des Stempels zu den Protocollen über außergerichtliche Subhastationen bei der 
Grund= und Hypotbekenbehörde des versteigerten Grundstücks zu geschehen, und es 
sind daher bei letzterer diese Protocolle nebst dem gehörigen Stempelbogen einzureichen. 
Zu 3. 
Die Einreichung der vorgedachten Versteigerungsprotocolle (Verzeichnisse) Behufs der 
Stempelcassation ist bei den unter 1 und 2 bezeichneten Behörden nebst den gehörigen Stempel- 
bogen innerhalb 14 Tagen von Beendigung der Versteigerung an gerechnet, zu bewirken. 
Uunter Bekanntmachung vorstehender Bestimmungen werden zugleich die Behörden, welche 
darnach zur Cassation des Stempels competent sind, angewiesen, darüber, daß die Einreichung 
der Versteigerungsprotocolle (Verzeichnisse) mit den Stempelbogen richtig und rechtzeitig erfolge, 
zu wachen und vorkommende Zuwiderhandlungen zur Untersuchung zu bringen, wobei noch be- 
merkt wird, daß bis auf Weiteres von den außergerichtlichen Auctionen und Subhastationen 
nur solche als stempelpflichtig angesehen werden sollen, welche von Verwaltungsbehörden oder 
in deren Auftrage durch verpflichtete Personen, ingleichen von Notaren oder verpflichteten 
Auctionatoren bewerkstelligt werden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 31 sten December 1857. 
Die Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Dr. von Zschinsky. Frhr. von Beust. Behr. m 
  
2) Bekanntmachung, 
die dermalige Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der 
Staatsschulden betreffend; 
vom 4ten Januar 1858. 
In Folge der von der gegenwärtigen Ständeversammlung erneuerten Wahl des Landtags- 
ausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden ist derselbe nunmehr in der nachbemerkten Weise 
zusammengesetzt:
	        
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