Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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65. Die commissarischen Entschließungen und Bescheidungen sind unter kurzer Angabe 
der Gründe mittelst Protocolls actenkundig zu machen. Der, nach Befinden, nöthig werdenden 
nochmaligen Mannschaftsuntersuchungen halber sind bei diesen Verhandlungen die Aushebungs- 
ärzte zuzuziehen. 
66. Den in Folge der ertheilten Bescheidungen von dem Eintritte in die active Armee 
entweder auf immer, oder nur auf Zeit (§ 6 des Gesetzes) für befreit zu achtenden und des- 
halb zu entlassenden Mannschaften sind auf ihren Geburts= oder Gestellscheinen Befreiungs- 
bescheinigungen auszustellen, in welchen der Grund der Befreiung und, was die Ernährer 
hülfsbedürftiger Familien betrifft, der im §& 6 des Gesetzes erwähnte Vorbehalt kurz auszu- 
drücken, auch der Anmeldungsverpflichtung zu gedenken ist. Bei den für unwürdig erklärten 
Individuen ist zu bescheinigen, daß sie zum Militärdienste nicht würdig gefunden worden 
sind (§ 70). 
#67. Wenn der Fall eintritt, daß auf Grund der Bestimmung im § 5tC des Gesetzes 
einem Militärpflichtigen von Seiten der Commission Befreiung von dem Militärdienste zuge- 
standen wird, so hat dieselbe hierüber zum Behufe der Gewährung des gesetzlichen Einstands- 
geldes an das Kriegsministerium alsbald Anzeige zu erstatten. 
68. Ueber die Unwürdigkeit der in Straf= und Correctionsanstalten befindlichen Ge- 
stellpflichtigen haben die Commissionen ebenfalls zu cognosciren und dabei zunächst die in den 
Anmeldungslisten enthaltenen Notizen zum Anhalten zu nehmen. 
69. Unwürdige, welche für untüchtig oder mindertüchtig erklärt worden, sind ohne 
weiteren Vorbehalt, bei befundener Tüchtigkeit aber mit der Verpflichtung zur Einstandsgelder- 
zahlung freizulassen. 
Sind tüchtig befundene Unwürdige zugleich als Familienernährer (§& 5b des Gefetzes) 
anerkannt worden und deshalb gemäß § 6 des Gesetzes zeitweilig freizulassen, so geschieht dieß 
mit dem Vorbehalte der Einstandsgelderzahlung für den Fall, daß die Verhältnisse, welche ihre 
Freilassung bedingten, während der gesetzlichen sechsjährigen Dienstdauer sich erledigen. Befinden 
sich unter den auf Grund § 13 oder 20 des Gesetzes Zurückgestellten Unwürdige, so sind 
Erstere, wenn bei der anderweiten Gestellung ihre Einstellung in die active Armee, wären sie 
würdig, zu erfolgen haben, oder ihre Einberufung zum Ersatze oder zur Ergänzung eintreten 
würde, Letztere, dafern sie bei anderweiter Gestellung tüchtig befunden worden, mit der Ver- 
pflichtung zu Erlegung des gesetzlichen Einstandsgeldes zu entlassen. 
& 70. In dem Falle, daß Unwürdige der gesetzlichen Einstandsgelderzahlung unterworfen 
sind, ist solches zum Behufe obrigkeitlicher Maaßnehmungen auf deren Geburts= oder Gestell- 
scheinen zu bemerken, auch sonst zu Sicherstellung des Stellvertretungsfonds und Unterrichtung 
der Betheiligten von obigen Maaßnehmungen von den Amtshauptmannschaften und den davon 
unterrichteten Obrigkeiten behufige Vorkehrung zu treffen.
	        
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