Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Behörden, von welchen die Pässe oder Wanderbücher ausgestellt worden, geeignete Maaßregeln 
zu ergreifen. 
1144. Die Amtshauptmannschaften haben darüber zu wachen, daß jede Hinterziehung 
der Militärpflicht sowohl an denen, die sich derselben schuldig gemacht, als an denen, welche sie 
begünstigt haben, gesetzlich geahndet werde. 
145. Alle Vergehungen und Ungebührnisse dieser Art sind daher, soweit thunlich, 
unter Beifügung der Vernehmungsprotocolle, der Bezirksamtshauptmannschaft anzuzeigen. 
Dieselbe hat hierauf, wenn die Anzeige gegen einen Militärpflichtigen allein gerichtet ist 
und dieser das Vergehen bereits gerichtlich eingestanden hat, ihn bei befundener Tüchtigkeit und 
Fähigkeit nach § 105 des Gesetzes zu neunjähriger Dienstzeit in der activen Armee und zwei- 
jähriger Kriegsreservepflicht an das Militär abzugeben, dafern er aber das beschuldigte Vergehen 
in Abrede stellt, oder untüchtig, unfähig, oder mindertüchtig befunden, oder zwar tüchtig, jedoch 
für unwürdig erklärt worden ist, an die betreffende Obrigkeit zur Fortstellung der Untersuchung 
und beziehendlich Bestrafung (IJ 149) zurückzuweisen. 
146. Gesteht der Angeschuldigte im Gange der Untersuchung sein Vergehen noch ein, 
so ist derselbe, wenn er tüchtig befunden worden, zum Behufe der nach vorstehenden Bestimm- 
ungen zu bewirkenden Abgabe an das Militär von der Obrigkeit nochmals an die Amtshaupt- 
mannschaft mit den Acten abzuliefern. 
147. Bei fortgesetztem Leugnen, oder wenn außer dem Ausgetretenen noch andere 
Personen in das denselben beschuldigte Vergehen der Militärpflichthinterziehung verwickelt sind, 
ist von der Obrigkeit nach Beendigung der von ihr wider den Ausgetretenen zu führenden 
Untersuchung, dafern derselbe zum Militärdienste tüchtig befunden worden ist, an die betreffende 
Kreisdirection Bericht zu erstatten und es hat dieselbe wegen Einstellung und Bestrafung des 
Letzteren Entschließung zu fassen, alsdann aber wegen der übrigen in die Untersuchung ver- 
wickelten Personen die Acten an die competente Gerichtsbehörde abzugeben und derselben das 
weitere Verfahren zu überlassen. 
14. Ebenso ist von der Bezirksamtshauptmannschaft, wenn ihr in den § 145 und 
146 gedachten Fällen nach den Ergebnissen der Untersuchung gegen die sofortige Auflegung 
der gesetzlichen Strafdienstzeit Bedenken beigeht, an die Kreisdirection Bericht zu erstatten, 
welche darauf entweder selbst Entschließung zu fassen, oder solche, nach Befinden, dem Kriegs- 
ministerium mittelst gutachtlichen Vortrags anheim zu geben hat. 
149. Der Ortsobrigkeit steht daher die Entscheidung darüber, ob eine Hinterziehung 
der Militärpflicht begangen worden, sowie die Bestrafung dieses Vergehens nur dann zu, wenn 
der Ausgetretene bei der erfolgten Nachgestellung für untüchtig, unfähig, oder mindertüchtig, 
oder zwar für tüchtig, jedoch für unwürdig erklärt, oder auf Grund § 20 des Gesetzes zurück- 
gestellt worden ist.
	        
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