Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(242 ) 
VII. 
Gestellschein. 
besage Geburtsliste im Jahre 18. zu geboren, sich bei der Aushebung des 
Jahres 18 vor der Aushebungscommission gestellt hat und als untüchtig zum Militärdienste befunden, 
(oder) als mindertüchtig in die Dienstreserve versetzt, (oder) wegen noch zu erwartender 
Körperlänge, (oder) wegen 2eitlicher Untauglichkeit zurückgestellt etc. (oder) als tüchtig an 
das Militär abgegeben worden ist, wird hiermit bescheiniget. 
am 18 
(Amtshauptmannschaftlicher Aushebungscommission. 
Stempel.) N. N. 
Anmerkung. Durch diesen Schein wird der Inhaber nur an dem Orte seiner Geburt legitimirt. Wenn er sich aus 
demselben wegwendet, hat er sich nach Maaßgabe des Mandats vom 20sten September 1826 mit einem Geburts- 
scheine zu versehen. In diesen hat die Obrigkeit das Nöthige aus dem Gestellscheine überzutragen, dann 
Letzteren zu den Acten zu cassiren. 
*) Was in vorstehendem Schema mit lateinischer Schrift eingetragen ist, befindet sich nicht in den an die Aushebungs- 
commissionen auszugebenden gedruckten Formularen und ist daher schriftlich einzurücken. 
  
VIII. 
Summarische Uebersicht 
des Ergebnisses der Aushebung des Jahres 18. 
  
  
  
  
  
  
  
  
J. II. 
I. 2. 3. 4. S o. 10. 11. 12. 13. 14. 
Zahl Davon sind: Von den Mannschaften der Sten Columne sind: 
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