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nachdem dasselbe der allgemeinen Ständeversammlung zur Erklärung vorgelegen hat und diese
in zustimmender Weise erfolgt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei-
drucken lassen. ·
Gegeben zu Dresden, am 2ten August 1858.
Johann.
Dr. Ferdinand von Zschinsky.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
69) Verordnung,
die Publication des wegen Auslegung und Anwendung der Artikel 8 bis 10 der
Bundes-Cartelconvention vom 10ten Februar 1831 unterm 29sten April 1858
gefaßten Bundestagsbeschlusses betreffend;
vom 24sten August 1858.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachfen
224. 206. 26c.
verkünden hiermit, daß in der fünfzehnten Bundestagssitzung unterm 2 9sten April dieses Jahres
wegen Auslegung und Anwendung der Artikel 8 bis 10 der Bundes-Cartelconvention vom
1 Oten Februar 1831 ein Beschluß folgenden Inhalts gefaßt worden ist:
1. die höchsten und hohen Bundesregierungen zu ersuchen, die betreffenden Behörden
auf genauere Beobachtung der Vorschriften der Cartelconvention vom 1 Oten Februar
1831 über die zu vergütenden Unterhaltungskosten der Deserteure aufmerksam zu
machen,
und
2. sich dabei dahin erläuternd auszusprechen, daß die durch Ablieferung eines Deser-
teurs entstehenden, nach den Artikeln 8 bis 10 der Bundes-Cartelconvention zu
vergütenden Kosten auf allen Stationen in dem Betrage zu vergüten sind, wie
solche auf dem Transportzettel quittirt sind, und daß es lediglich Sache desjenigen
Staates, welchem der Deserteur angehört, und an welchen derselbe schließlich abge-
liefert wird, sei, die Rückvergütung von Kosten, welche den Bestimmungen der Car-
telconvention zuwider aufgerechnet werden, von dem betreffenden Staate zu verlangen.
Indem Wir in Gemäßheit §& 1 des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt Seite 12 3) die Publication des vorstehenden Bundesbeschlusses hiermit verfügen,