Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(252 ) 
nachdem dasselbe der allgemeinen Ständeversammlung zur Erklärung vorgelegen hat und diese 
in zustimmender Weise erfolgt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. · 
Gegeben zu Dresden, am 2ten August 1858. 
Johann. 
Dr. Ferdinand von Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
  
69) Verordnung, 
die Publication des wegen Auslegung und Anwendung der Artikel 8 bis 10 der 
Bundes-Cartelconvention vom 10ten Februar 1831 unterm 29sten April 1858 
gefaßten Bundestagsbeschlusses betreffend; 
vom 24sten August 1858. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachfen 
224. 206. 26c. 
verkünden hiermit, daß in der fünfzehnten Bundestagssitzung unterm 2 9sten April dieses Jahres 
wegen Auslegung und Anwendung der Artikel 8 bis 10 der Bundes-Cartelconvention vom 
1 Oten Februar 1831 ein Beschluß folgenden Inhalts gefaßt worden ist: 
1. die höchsten und hohen Bundesregierungen zu ersuchen, die betreffenden Behörden 
auf genauere Beobachtung der Vorschriften der Cartelconvention vom 1 Oten Februar 
1831 über die zu vergütenden Unterhaltungskosten der Deserteure aufmerksam zu 
machen, 
und 
2. sich dabei dahin erläuternd auszusprechen, daß die durch Ablieferung eines Deser- 
teurs entstehenden, nach den Artikeln 8 bis 10 der Bundes-Cartelconvention zu 
vergütenden Kosten auf allen Stationen in dem Betrage zu vergüten sind, wie 
solche auf dem Transportzettel quittirt sind, und daß es lediglich Sache desjenigen 
Staates, welchem der Deserteur angehört, und an welchen derselbe schließlich abge- 
liefert wird, sei, die Rückvergütung von Kosten, welche den Bestimmungen der Car- 
telconvention zuwider aufgerechnet werden, von dem betreffenden Staate zu verlangen. 
Indem Wir in Gemäßheit §& 1 des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 12 3) die Publication des vorstehenden Bundesbeschlusses hiermit verfügen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.