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verordnen Wir zugleich, daß demselben von allen Behörden gebührend nachgegangen werde und
ist zu dessen Beurkundung gegenwärtige
Verordnung
von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Siegel bedruckt worden.
Dresden, den 24sten August 1858.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Bernhard von Rabenhorst.
70) Verordnung,
die Vermehrung der Salzschankstätten betreffend;
vom 29sten Juli 1858.
E- sind mehrfach Zweifel darüber aufgetaucht, von welcher Behörde in den § 2 der Verord-
nung vom 23sten Mai 1840, die Ausübung des landesherrlichen Salzverkaufsrechts betreffend
(Gesetzsammlung, Seite 79), gedachten Fällen Anträge auf Vermehrung der in einem Orte
befindlichen Salzschankstätten zu entscheiden seien.
Um diesen Zweifeln zu begegnen, wird andurch verordnet:
& 1. Vor Genehmigung eines Antrags auf Vermehrung der dermalen in einem Orte
befindlichen Salzschankstätten hat die Obrigkeit, welcher nach §& 9 des die Ausübung des lan-
desherrlichen Salzverkaufsrechts betreffenden Gesetzes vom 2 3sten Mai 1840 (Gesetzsammlung,
Seite 73) die Annahme und Verpflichtung des Salzschänken zusteht, sich darüber mit der
Salzverwalterei, welcher der betreffende Ort zugetheilt ist, zu vernehmen.
6. Sind hierbei die Obrigkeiten und Salzverwaltereien verschiedener Ansicht, so ist die
Differenz dem Finanzministerium zur Entscheidung vorzutragen.
Zugleich werden die Obrigkeiten darauf hingewiesen, daß eine Vermehrung der Salzschank-
stätten über das dringende Bedürfniß hinaus im Interesse der Consumenten wie der Regie
nicht statthaft ist.
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich gebührend zu achten.
Dresden, den 2 gsten Juli 1858.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Zenker.
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