Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(256 ) 
. 74) Bekanntmachung, 
die Anleihe der Stadt Glauchau betreffend; 
vom 18ten September 1858. 
Waögn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
270. 1. 20c. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, nachdem von dem Stadtrathe zu Glauchau, unter 
Zustimmung der dasigen Gemeindevertreter, die Eröffnung einer Anleihe von Sechzig Tausend 
Thalern, gegen jährliche Verzinsung mit Vier vom Hundert und Ausgabe von auf den Inhaber 
lautenden, Seiten des letzteren unaufkündbaren, übrigens in jährlichen Raten auszuloosenden 
Schuldscheinen, beschlossen worden, hierzu unter den deshalb festgestellten Bedingungen auf 
Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern Unsere Genehmigung ertheilt haben. 
Auch haben Wir den gedachten Schuldscheinen die rechtlichen Vorzüge der inländischen 
Staatspapiere, welche diesen in Betreff des Verfahrens wegen vernichteter oder sonst abhanden 
gekommener dergleichen Papiere, sowie der dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsscheine in den 
Rescripten vom 25sten Juli und 2 9sten November 1777, ingleichen vom 2 Ssten Juni 1791 
(Cod. Aug. Forts. II, Abtheilung 2, Seite 2 3, 74, 902), und in der Verordnung vom 
6ten October 1824 (Gesetzsammlung, Seite 195) zugestanden sind, dergestalt verliehen, 
daß diese Bestimmungen auch auf die Papiere der erwähnten Anleihe in Anwendung zu bringen 
sind, und soll dießfalls das Mortificationsverfahren vor dem Gräflich Schönburgischen Justiz- 
amte Forderglauchau oder dem künftig an dessen Stelle tretenden Gerichte stattfinden. 
Hiernach haben sich Unsere Collegien, Gerichte und Obrigkeiten, sowie sonst Jedermann, 
den es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 1 Sten September 1 858. 
Johann. 
Dr. Ferdinand von Sschinsky, 
zugleich in Vertretung des abwesenden Ministers des Innern. 
 
	        
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