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AMÆ 5) Verordnung,
die Erbauung einer Eisenbahn von Leipzig bis an die Sächsisch-Preußische
Landesgrenze in der Richtung nach Bitterfeld betreffend;
vom 28sten Januar 1858.
Auf Grund & 1 und 2 des Gesetzes, die Abtretung von Grundeigenthum zu nachbenannten
Eisenbahnanlagen betreffend, vom 6ten Juni 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1855, Seite 92), wird von dem Ministerium des Innern verordnet, wie folgt:
# 1. Das Gesetz vom 6ten Inni 1855 tritt für die daselbst im & 1 unter 2 er-
wähnte Eisenbahnaulage von Leipzig bis an die Sächsisch-Preußische Landesgrenze in der
Richtung nach Bitterfeld mit der Publication gegenwärtiger Verordnung in Wirksamkeit.
#2. Bei der Expropriation selbst haben in Bezug auf das Verfahren im Allgemeinen
sowohl als die dießfalls von den Straßenbaucommissionen und Taxatoren zu befolgenden
Grundsätze diejenigen Bestimmungen zum Anhalten zu dienen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3ten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1835, Seite 374), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verord-
nungen vom 1 4ten März 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72)
und vom 5ten März 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122)
enthalten sind.
s# 3,.Die in Angriff zu nehmende Eisenbahn wird von Leipzig aus folgende Flur-
bezirke:
Leipzig,
Reudnitz,
Schönfeld,
Mark Petscha,
Eutritzsch,
Groß= und Klein-Wiederitzsch und Podelwitz
berühren.
Dresden, am 2 Ssten Januar 1858.
Ministerium des Innern.
Frhr. von Beust.
Demnth.