Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(259 ) 
—— ½ 78)I Verordnung, 
die - und Biehzählung im Jahre 1858 betreffend; 
vom 1sten October 1858. 
J. Gensgis der im Artikel 22 der Zollvereinsverträge vom 30sten März 1833 und 
vom ten April 1853 enthaltenen Bestimmungen und der zwischen den Zollvereinsstaaten zu 
Ausführung derselben getroffenen Verabredungen ist im Jahre 1858 wiederum eine Volks- 
zählung zu veranstalten. Mit derselben soll auch die regelmäßige Viehzählung verbunden 
werden. 
Zu diesem Ende wird verordnet, wie folgt: 
& 1. Als Normaltermin für die Volkszählung ist 
der 3te December 185 S 
dergestalt anzusehen, daß die Ausfüllung der Listen jedenfalls an diesem Tage zu beginnen hat 
und wo möglich zu beendigen ist. Zu zählen sind alle Personen, welche am 3ten December 
1858 in irgend einem Orte des Königreichs betroffen werden, gleichviel ob In= oder Ausländer. 
Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Aufang des bürgerlichen Tags zum 
Anhalten und sind daher alle in der Nacht vom 2ten zum 3ten December erst nach Mitter- 
nacht Gebornen nicht mit zu zählen, wohl aber die erst nach diesem Zeitpunkte Gestorbenen. 
Durchreisende werden da gezählt, we sie die Nacht vom 2ten zum Zten December zugebracht haben. 
& 2. Die Ausführung der Volkszählung erfolgt durch die Bewohner selbst dergestalt, daß 
durch die Ortsobrigkeit an jedes Haus die erforderliche Zahl von Haushaltungslisten gegeben 
wird, welche durch den Hausbesitzer oder Administrator spätestens bis 2ten December 1858 
an die Haushaltungen — d. h. an alle Miethparteien, welche direct ermiethete Wohnungen 
inne haben — zu vertheilen und vom Vorstande der Haushaltung in Gemäßhbeit der auf der 
Liste abgedruckten Erläuterungen am 3ten December gewissenhaft auszufüllen sind. Dabei 
sind die Nachweise über Personen oder Haushaltungen, welche in Aftermiethe wohnen, von den 
Vorständen derjenigen Haushaltungen zu geben, von deren Wohnung jene einen Theil ermiethet 
haben. Wohnt der Hausbesitzer oder Administrator im Hause, so hat er auch für seine Haus- 
haltung eine Haushaltungsliste in gleicher Weise auszufüllen. 
3 Jeder Hausbesitzer oder an Stelle des letzteren jeder Administrator oder Pächter, 
bei Staats-, Gemeinde-, Kirchen= und Stiftungsgebäuden die verwaltende Behörde, erhält für 
jedes mit besonderer Brandcatasternummer versehene Gebäude durch die Obrigkeit eine Hausliste. 
Spätestens bis 5ten December sind die Haushaltungslisten von sämmtlichen im Gebäude 
wohnenden Haushaltungen durch den Hausbesitzer oder Administrator (Pächter), oder die be- 
1858. 43
	        
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