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—— ½ 78)I Verordnung,
die - und Biehzählung im Jahre 1858 betreffend;
vom 1sten October 1858.
J. Gensgis der im Artikel 22 der Zollvereinsverträge vom 30sten März 1833 und
vom ten April 1853 enthaltenen Bestimmungen und der zwischen den Zollvereinsstaaten zu
Ausführung derselben getroffenen Verabredungen ist im Jahre 1858 wiederum eine Volks-
zählung zu veranstalten. Mit derselben soll auch die regelmäßige Viehzählung verbunden
werden.
Zu diesem Ende wird verordnet, wie folgt:
& 1. Als Normaltermin für die Volkszählung ist
der 3te December 185 S
dergestalt anzusehen, daß die Ausfüllung der Listen jedenfalls an diesem Tage zu beginnen hat
und wo möglich zu beendigen ist. Zu zählen sind alle Personen, welche am 3ten December
1858 in irgend einem Orte des Königreichs betroffen werden, gleichviel ob In= oder Ausländer.
Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Aufang des bürgerlichen Tags zum
Anhalten und sind daher alle in der Nacht vom 2ten zum 3ten December erst nach Mitter-
nacht Gebornen nicht mit zu zählen, wohl aber die erst nach diesem Zeitpunkte Gestorbenen.
Durchreisende werden da gezählt, we sie die Nacht vom 2ten zum Zten December zugebracht haben.
& 2. Die Ausführung der Volkszählung erfolgt durch die Bewohner selbst dergestalt, daß
durch die Ortsobrigkeit an jedes Haus die erforderliche Zahl von Haushaltungslisten gegeben
wird, welche durch den Hausbesitzer oder Administrator spätestens bis 2ten December 1858
an die Haushaltungen — d. h. an alle Miethparteien, welche direct ermiethete Wohnungen
inne haben — zu vertheilen und vom Vorstande der Haushaltung in Gemäßhbeit der auf der
Liste abgedruckten Erläuterungen am 3ten December gewissenhaft auszufüllen sind. Dabei
sind die Nachweise über Personen oder Haushaltungen, welche in Aftermiethe wohnen, von den
Vorständen derjenigen Haushaltungen zu geben, von deren Wohnung jene einen Theil ermiethet
haben. Wohnt der Hausbesitzer oder Administrator im Hause, so hat er auch für seine Haus-
haltung eine Haushaltungsliste in gleicher Weise auszufüllen.
3 Jeder Hausbesitzer oder an Stelle des letzteren jeder Administrator oder Pächter,
bei Staats-, Gemeinde-, Kirchen= und Stiftungsgebäuden die verwaltende Behörde, erhält für
jedes mit besonderer Brandcatasternummer versehene Gebäude durch die Obrigkeit eine Hausliste.
Spätestens bis 5ten December sind die Haushaltungslisten von sämmtlichen im Gebäude
wohnenden Haushaltungen durch den Hausbesitzer oder Administrator (Pächter), oder die be-
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