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79) Verordnung,
den Erhebungsfuß für die Uebergangsabgaben und die Biermalzsteuer betreffend;
vom 7ten October 1858.
IJ. dem Gesetze, die Einführung eines neuen Landesgewichts 2c. betreffend, vom 1 2ten März
1858 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1858, Seite 49 fg.) ist im §& 6 unter
Anderem vorgeschrieben, daß überall, wo Abgaben nach Gewichtsgrößen zu erheben sind, die
entsprechenden Nominalgrößen des neuen Landesgewichts ohne Weiteres an deren Stelle treten,
soweit nicht für einzelne Fälle eine Umrechnung im Verordnungswege angeordnet wird.
Da nun die Uebergangsabgaben für Wein und Most, Tabaksblätter und
Tabaksfabrikate nach den bestehenden Verträgen nach Handels gewicht festgestellt sind,
so bewendet es in Ansehung dieser Abgaben bis auf Weiteres bei dem zeitherigen Erhebungs-
fuße und ist sich da, wo es nöthig wird, nach der, der Verordnung, die allgemeine Anwendung
des Zollgewichts bei den Hebe= und Abfertigungsstellen sämmtlicher Zollvereinsstaaten betreffend,
vom Iten October 1839 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1839, Seite 2 54 fg.)
unter I. beigegebenen Tabelle über Reduction des Zollgewichts auf Leipziger Handelsgewicht
zu richten.
Was dagegen die Uebergangsabgabe von Bier, ingleichen die Biermalzsteuer
anlangt, so hat auf deren Erhebungsfuß vom 1sten November dieses Jahres an die oben erwähnte
Bestimmung im § 6 des Gesetzes vom 1 2ten März dieses Jahres Anwendung zu finden.
Hiernach haben sich sämmtliche Steuerhebestellen, so wie Alle, die es augeht, zu achten.
Dresden, am 7ten October 1855.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Schäfer.
Lebte Absendung: am 20sten October 1858.