Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

Rückzahlung 
der Einlagen. 
Verlust des 
Buchs. 
C 264 ) 
81) Deeret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse der Stadt Kirchberg: 
vom 27sten September 1858. 
W, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
— 
thun hiermit kund, daß Wir auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern die 
Errichtung einer städtischen, von der Stadtgemeinde zu vertretenden Sparcasse für die Stadt 
Kirchberg und Umgegend genehmigt und dem für diese Anstalt entworfenen Regulative unter 
Bewilligung der in §§ 14, 16, 17 und 18 ersichtlichen Rechtsvergünstigungen Unsere Be- 
stätigung dergestalt ertheilt haben, daß den darin enthaltenen Bestimmungen genau nachgegangen 
werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Decret 
ertheilt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden. 
Dresden, den 2 7 sten September 1858. 
Johann. 
· Dr. Ferdinand von Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
Regulativ 
für die Sparcasse der Stadt Kirchberg. 
20. 
# 14. Rückzahlungen der Einlagen erfolgen mit Ausnahme der § 16 gedachten Fälle 
unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs, jedoch mit Ausnahme von 
Kindern unter 14 Jahren und notorisch verdächtigen Personen. 
Die Casse ist daher für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für 
die Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. Jeder Einleger hat deshalb das ihm 
ausgehändigte Buch sorgfältig aufzubewahren. Dasselbe muß bei jeder neuen Einlage, bei 
jeder Kündigung oder Geldabholung an Expeditionsstelle gebracht und dem Expeditionspersonale 
producirt werden. 
rc. 
816. Sollte dem Eigenthümer das Quittungsbuch abhanden kommen, so ist der Cassirer 
davon in Kenntniß zu setzen. Die Deputation hat sodann den Verlust des Buchs auf
	        
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