Rückzahlung
der Einlagen.
Verlust des
Buchs.
C 264 )
81) Deeret
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse der Stadt Kirchberg:
vom 27sten September 1858.
W, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
—
thun hiermit kund, daß Wir auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern die
Errichtung einer städtischen, von der Stadtgemeinde zu vertretenden Sparcasse für die Stadt
Kirchberg und Umgegend genehmigt und dem für diese Anstalt entworfenen Regulative unter
Bewilligung der in §§ 14, 16, 17 und 18 ersichtlichen Rechtsvergünstigungen Unsere Be-
stätigung dergestalt ertheilt haben, daß den darin enthaltenen Bestimmungen genau nachgegangen
werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist dieses
Decret
ertheilt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden.
Dresden, den 2 7 sten September 1858.
Johann.
· Dr. Ferdinand von Zschinsky.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Regulativ
für die Sparcasse der Stadt Kirchberg.
20.
# 14. Rückzahlungen der Einlagen erfolgen mit Ausnahme der § 16 gedachten Fälle
unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs, jedoch mit Ausnahme von
Kindern unter 14 Jahren und notorisch verdächtigen Personen.
Die Casse ist daher für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für
die Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. Jeder Einleger hat deshalb das ihm
ausgehändigte Buch sorgfältig aufzubewahren. Dasselbe muß bei jeder neuen Einlage, bei
jeder Kündigung oder Geldabholung an Expeditionsstelle gebracht und dem Expeditionspersonale
producirt werden.
rc.
816. Sollte dem Eigenthümer das Quittungsbuch abhanden kommen, so ist der Cassirer
davon in Kenntniß zu setzen. Die Deputation hat sodann den Verlust des Buchs auf