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.MÆ 6) Verordnung,
die Expropriation für Erweiterung des Bahnhofs Dahlen auf der Leipzig—
Dresdner Eisenbahn betreffend;
vom isten Februar 1858.
M Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird von dem Ministerium des Innern auf
Grund des Gesetzes vom 21sten Juli 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1855, Seite 120 fg.) andurch verordnet, wie folgt:
1. Die im § 7 des nurgedachten Gesetzes vom 2 1 sten Juli 1855 aufgeführten gesetz-
lichen Bestimmungen sind auch auf die nach Maaßgabe des genehmigten Plaus auf der
Leipzig-Dresdner Eisenbahn aus Rücksichten auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebs
erforderliche Erweiterung des Bahnhofs Dahlen durch Herstellung neuer Geleise und Verlad-
ungsanlagen zu erstrecken.
2. Das zu dieser Bahnhofserweiterung erforderliche Terrain liegt in der Flur von
Malkwitz.
3. Rücksichtlich des bei der Expropriation für die gedachte Erweiterung zu beobachtenden
Verfahrens ist denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung
zum Gesetze vom 3ten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835,
Seite 374 fg.), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen
vom 1 4ten März 1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und
vom 5ten März 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) ent-
halten sind.
Hiernach haben sich Alle, die es augeht, zebührend zu achten.
Dresden, den 1sten Februar 1858.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demuth.
& 7) Gesetz,
die Ausgabe neuer 4procentiger Staatsschuldencassenscheine Behufs der Ueber-
leitung der 4# procentigen Staatsschuld in eine 4procentige betreffend;
vom 1 iten Februar 1858.
Wan, Johann, von GOTT Gnaden König von Sachsen
2c. 2c.c.
baben zum Zwecke der Ueberleitung der bestehenden 47 precentigen Staatsschuld in eine
4 procentige, die Ausgabe neuer Staatsschuldencassenscheine mit 4 procentiger Verzinsung