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geldsatzes ohne Vorwissen und Genehmigung der Consistorialbehörde niemals ein-
treten darf.
C) Je nach dem Ergebnisse dieser Erörterungen ist das Einkommen der Stelle festzusetzen.
Wird das gesetzliche Minimum, oder das höhere bisher von dem Lehrer bezogene
Schulgeldfixum durch jenes Ergebniß nicht erreicht, so ist das daran Fehlende durch
Anlagen von der Gemeinde aufzubringen.
d) Sind an einer Schule mehrere Lehrer ständig angestellt und ergiebt die unter à und
b erwähnte Erörterung ein Schulgeldfixum, welches den gesetzlichen Minimalgehalt,
oder den bisherigen höheren Gehalt der Lehrerstellen übersteigt, so ist dieser Mehr-
betrag in beiden Fällen zu angemessener Erhöhung der gedachten Lehrerstellen durch
die Consistorialbehörde zu bestimmen, insofern nicht das Bedürfniß einer Ver-
mehrung der Stellen vorhanden ist, welchenfalls für solche dieser Mehrbetrag, so-
weit dazu nöthig, von deren Begründung an zu verwenden ist.
e) Die Patrone der Schulen sind beim Beginn des Revisionsgeschäfts durch die Schul-
inspectionen davon rechtzeitig und in angemessener Weise in Kenntniß zu setzen,
zur Theilnahme an den Verhandlungen mit der Schulgemeinde einzuladen und
über die Ausführung etwaiger Gehaltsverbesserungen mit ihrem Gutachten zu hören,
auch von dem Endresultate zu benachrichtigen. Die Lehrer sind zwar über die ein-
schlagenden Sachverhältnisse zu befragen, zu den Verhandlungen mit der Schul-
gemeinde aber nicht zuzuziehen.
Dresden, am 2 Ssten October 1858.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Falkenstein.
Schreyer.
& 88) Gesetz,
die Errichtung einer Altersrentenbank betreffend;
vom 6ten November 1858.
Win, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 26. 2c.
verordnen hierdurch, mit Zustimmung der getreuen Stände, wie folgt:
#1. Der Staat errichtet eine Altersrentenbank, haftet für die Erfüllung aller Ver-
bindlichkeiten, welche dieselbe übernimmt, und überträgt den durch deren Verwaltung entstehenden
Aufwand.