Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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85. 1) Der Eintritt in den Genuß der Rente oder der Beginn ihres Laufes (vergl. 
8 9, Absatz 6) kann nach Wunsch des Einlegers vom erfüllten 55sten, 6 Osten oder 65sten 
Lebensjahre, nicht aber von einem anderen Lebensalter des Versicherten ab bestimmt werden. 
2)) Derselbe Versicherte kann Renten für verschiedene Genußepochen erwerben (vergl. jedoch 
& 7)ztz die einmal gemachte Erwerbung ist unabänderlich. 
6. Für den Fall schwerer Verletzungen oder erweislich frühzeitiger Hinfälligkeit eines 
bereits vor Eintritt dieses Falles Versicherten, wodurch dessen Erwerbsunfähigkeit herbeigeführt 
worden, kann die Rente auch vor Eintritt der nach § 5 bestimmten Epoche von einem erfüllten 
Lebensjahre des Versicherten ab, jedoch nicht früher als vom erfüllten 3 Osten Lebensjahre ab, 
festgestellt und verabreicht werden; dieselbe (die Invalidenrente) ist solchenfalls lediglich 
auf den Betrag zu stellen, welcher sich nach den bis dahin gemachten Einlagen tarifmäßig für 
den Zeitpunkt dieser ausnahmsweisen früheren Feststellung ergiebt. 
Vergl. übrigens §& 9, Absatz 5 und 6 und § 11, Absatz 4. 
& 7. Der jährliche Gesammtgenuß eines Rentners aus der Altersrentenbank darf den 
Betrag von 200 Thalern nicht übersteigen. 
& 10 Die Berechnung der Tarifs für die Altersrenten oder des Betrags der letzteren 
für jeden gegebenen Fall erfolgt: 
a) unter Zugrundelegung zusammengesetzter Zinsen nach 12 Procent halbjährlich; 
b) auf Grund der dem gegenwärtigen Gesetze angefügten, für Sächsische Zustände berech- 
neten Sterblichkeitstabelle; 
C) mit Rücksicht darauf, ob für den Todesfall des Versicherten (vergl. § 4) 
auf das eingezahlte Capital Verzicht geleistet, oder 
8) die Rückzahlung desselben ohne Zinsen vorbehalten worden ist; 
d) mit Rücksicht auf die im § 2, Absatz 3 und 4, bestimmte Verfallzeit der Renten und 
die den Nachgelassenen eines Rentners, nach des letzteren Tode, noch zu verabreichende 
halbe Vierteljahresrente. 
2) Es haben jevoch die hiernach sich berechnenden Renten zu Deckung unvermeidlicher und 
unvorhergesehener Ausfälle, sowie als Aequivalent für den vom Staate übernommenen Ver- 
waltungsaufwand noch eine Kürzung von Zehn Procent zu erleiden. 
9. 1) Die Tarifs sind auf den Thaler als Geldeinheit zu gründen und die Berech- 
nung ist bezüglich der Einlagen nach Vierteljahren, hinsichtlich des Rentengenusses nach Jahren 
zu führen. 
2) Die Vierteljahre sind vom 1 sten Januar, 1sten April, 1ten Juli und 1 sten October 
ab zu rechnen.
	        
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