Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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4. 1) Die von Seiten des Vaters, oder des Ehemannes auszusprechende Genehmig- 
ung der Erklärungen einer in väterlicher Gewalt stehenden Person oder einer Ehefrau kann ein 
für allemal für sämmtliche von einer solchen Person oder einer Ehefrau zu machenden Einlagen 
gegeben und unmittelbar auf der Declaration selbst (siehe das Schema A) mit angebracht 
werden. 
2) Die generell ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. Der Widerruf ist 
unmittelbar bei der Altersrentenbank zu bewirken. 
* 5. Vorgekommene Veränderungen in der bürgerlichen Stellung, dem Gewerbe oder 
dem wesentlichen Wohnorte des Versicherten sind — unter Beibringung der bezüglichen Nach- 
weise — bei der nächsten Einzahlung oder, wenn eine solche nicht weiter erfolgt, spätestens bei 
Einsendung des Einlagebuchs behufs der Liquidation der Rente mit anzuzeigen. 
6. 1) Mittelspersonen (vergl. § 2, b oben), wohin auch Sparcassen, Gesell- 
schaften zu gegenseitiger Unterstützung, Chefs industrieller Unternehmungen rc. zu rechnen, über- 
haupt Alle, welche sich zur Förderung des guten Zwecks der Altersrentenbank der Einsamm- 
lung und Weiterbeförderung von für diese Bank bestimmten Einlagen unterziehen, haben, wenn 
sie auf einmal für mehr als 5 Personen Einlagen machen wollen, einen Lieferschein nach dem 
Schema B beizubringen und demselben für alle erstmaligen Einlagen die vorstehend im § 3 
bezeichneten Declarationen nebst zugehörigen Nachweisen beizufügen. 
2) Sparcassen und Gesellschaften zu gegenseitiger Unterstützung können ausnahmsweise 
Cvergl. § 11, Absatz 4 des Gesetzes) Einzahlungen zu Gunsten von Einlegern oder beziehendlich 
Mitgliedern, die ihnen als solche bereits seit mindestens zwei Jahren angehört haben, auf 
deren Wunsch nicht nur kurz vor der für den Eintritt in den Rentengenuß bestimmten Epoche 
machen, sondern auch, insoweit deren Guthaben bei ihnen hierzu ausreicht, auf einmal so viel 
einzahlen als nöthig ist, um einem im letzten Viertel des 55sten, 6 Osten oder 65sten Lebens- 
jahres stehenden dergleichen Einleger oder Mitgliede, bis zur Maximalhöhe & 7 des Gesetzes 
hinauf, eine beliebige und sofort, d. i. mit dem nächsten auf die Einzahlung folgenden Quar- 
tale, ihren Lauf beginnende Rente zu erwerben. 
3) Mittelspersonen können die gesammelten Einlagen durch die Post an die betreffende 
Casse einsenden, haben aber dann stets, auch wenn sie für weniger als 5 Personen Einlagen 
machen, einen Lieferschein nach dem Muster B beizufügen, und demselben die erforderlichen 
Declarationen nebst Beilagen oder die betreffenden Einlagebücher anzuschließen, auch die Send- 
ung zu frankiren, und das Briefträgerlohn mit beizufügen. Dagegen sind unmittelbare Zu- 
sendungen von Einlagen Seiten einzelner Einleger durch die Post unzulässig. 
& 7. 1) Nach § 4 und 6 5 des Gesetzes können für denselben Versicherten Einlagen 
sowohl mit Capitalverzicht als auch mit Capitalvorbehalt gemacht, auch für den Bezug der Rente
	        
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