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4. 1) Die von Seiten des Vaters, oder des Ehemannes auszusprechende Genehmig-
ung der Erklärungen einer in väterlicher Gewalt stehenden Person oder einer Ehefrau kann ein
für allemal für sämmtliche von einer solchen Person oder einer Ehefrau zu machenden Einlagen
gegeben und unmittelbar auf der Declaration selbst (siehe das Schema A) mit angebracht
werden.
2) Die generell ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. Der Widerruf ist
unmittelbar bei der Altersrentenbank zu bewirken.
* 5. Vorgekommene Veränderungen in der bürgerlichen Stellung, dem Gewerbe oder
dem wesentlichen Wohnorte des Versicherten sind — unter Beibringung der bezüglichen Nach-
weise — bei der nächsten Einzahlung oder, wenn eine solche nicht weiter erfolgt, spätestens bei
Einsendung des Einlagebuchs behufs der Liquidation der Rente mit anzuzeigen.
6. 1) Mittelspersonen (vergl. § 2, b oben), wohin auch Sparcassen, Gesell-
schaften zu gegenseitiger Unterstützung, Chefs industrieller Unternehmungen rc. zu rechnen, über-
haupt Alle, welche sich zur Förderung des guten Zwecks der Altersrentenbank der Einsamm-
lung und Weiterbeförderung von für diese Bank bestimmten Einlagen unterziehen, haben, wenn
sie auf einmal für mehr als 5 Personen Einlagen machen wollen, einen Lieferschein nach dem
Schema B beizubringen und demselben für alle erstmaligen Einlagen die vorstehend im § 3
bezeichneten Declarationen nebst zugehörigen Nachweisen beizufügen.
2) Sparcassen und Gesellschaften zu gegenseitiger Unterstützung können ausnahmsweise
Cvergl. § 11, Absatz 4 des Gesetzes) Einzahlungen zu Gunsten von Einlegern oder beziehendlich
Mitgliedern, die ihnen als solche bereits seit mindestens zwei Jahren angehört haben, auf
deren Wunsch nicht nur kurz vor der für den Eintritt in den Rentengenuß bestimmten Epoche
machen, sondern auch, insoweit deren Guthaben bei ihnen hierzu ausreicht, auf einmal so viel
einzahlen als nöthig ist, um einem im letzten Viertel des 55sten, 6 Osten oder 65sten Lebens-
jahres stehenden dergleichen Einleger oder Mitgliede, bis zur Maximalhöhe & 7 des Gesetzes
hinauf, eine beliebige und sofort, d. i. mit dem nächsten auf die Einzahlung folgenden Quar-
tale, ihren Lauf beginnende Rente zu erwerben.
3) Mittelspersonen können die gesammelten Einlagen durch die Post an die betreffende
Casse einsenden, haben aber dann stets, auch wenn sie für weniger als 5 Personen Einlagen
machen, einen Lieferschein nach dem Muster B beizufügen, und demselben die erforderlichen
Declarationen nebst Beilagen oder die betreffenden Einlagebücher anzuschließen, auch die Send-
ung zu frankiren, und das Briefträgerlohn mit beizufügen. Dagegen sind unmittelbare Zu-
sendungen von Einlagen Seiten einzelner Einleger durch die Post unzulässig.
& 7. 1) Nach § 4 und 6 5 des Gesetzes können für denselben Versicherten Einlagen
sowohl mit Capitalverzicht als auch mit Capitalvorbehalt gemacht, auch für den Bezug der Rente