Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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*10. 1) Die Beilagen unter I. und II. enthalten die nach § 8 und § 9 des Gesetzes 
berechneten Tarifs der Altersrenten. Diese Tarifs geben, von Vierteljahr zu Vierteljahr 
für jedes Alter zwischen dem 1 Sten und 65sten Lebensjahre in Thalern und Decimaltheilen 
derselben (bis auf fünf Decimalstellen) an, welche jährliche Altersrente durch eine in einem 
gewissen Alter gemachte Einlage von Einem Thaler, vom erfüllten 55sten, 60sten oder 
65sten Lebensjahre des Versicherten ab für Letzteren erworben wird. Der Betrag dieser Rente 
(Renteneinheit) verdoppelt, verdreifacht, vervierfacht 2c. sich, wenn statt Eines Thalers 
deren zwei, drei, vier 2c. eingelegt werden. 
2) der Tarif I. enthält die Renten, welche erworben werden, wenn auf die eingezahlten 
Einlagen für den Todesfall des Versicherten Verzicht geleistet worden ist, der Tarif II. da- 
gegen die Renten, welche erworben werden, wenn für solchen Todesfall dem Einleger die Dis- 
position über das eingezahlte Capital vorbehalten geblieben ist. Letztgedachte Renten sind 
selbstverständlich kleiner als die Renten in Tarif I., weil auf diese die eingezahlten Capitale 
mit verwendet werden können. 
& 11. Die Tarifs III. und IV. enthalten, ebenfalls in Renteneinheiten bis auf fünf 
Decimalstellen, die nach §& 6 des Gesetzes und § 9 gegenwärtiger Verordnung bei eingetretener 
Invalidität und nachgewiesener Bedürftigkeit des Versicherten auf dessen Begehr vor Eintritt 
der bestimmt gewesenen Genußepoche zu gewährenden jährlichen Invalidenrenten, und 
zwar der Tarif III. die Renten bei Capitalverzicht, der Tarif IV. die Renten bei Capital- 
vorbehalt. 
&12. 1) Für den Zweck der Auswerfung einer Altersrente ist das Alter des 
Versicherten zur Zeit der Einzahlung der Einlage, den Bestimmungen § 9, Ab- 
satz 3 und 4 des Gesetzes entsprechend, nach Jahren und Vierteljahren einfach in der Weise 
zu berechnen, daß das Jahr und Vierteljahr, in welchem die Einzahlung erfolgt, als Minuend, 
das Jahr und Vierteljahr, in welchem der Versicherte geboren worden, als Subtrahend an- 
gesetzt und die Differenz zwischen diesen beiden Zeitpunkten als das gesuchte Alter angenom- 
men wird. 
2) Es erfolge z. B. die Einzahlung im Jahre 1859 am zten September (also im 
Zten Vierteljahre) und der Versicherte sei 1825 am Sten December (also im 4ten Viertel- 
jahre), geboren, so hat man 
Jahre. Vierteljahre. 
1859. 3. (Minuend) 
1825. 4. (Subtrahend,) 
. 33 Jahre 3 Vierteljahre (Differenz), 
d. h. 33 Jahre 9 Monate für das gesuchte Alter, welches der Versicherte — in der § 9, 
Absatz 3 des Gesetzes bestimmten Weise gerechnet — zu der daselbst im 4ten Absatze bezeich- 
neten Zeit hat, wo die Verzinsung seiner Einlage beginnt. 
 
	        
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