Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Wären also 100 Thaler Capital wieder aufgegeben worden, so würde die Zuwachsrente 
beziehendlich 
5,186 Thlr. 6,797 Thlr. 9,1229 Thlr. 
betragen. 
4) Auf ähnliche Weise ist für die betreffende Genußepoche die Zuwachsrente zu einer 
Invalidenrente zu berechnen. Für Einen Thaler Capital beträgt diese Zuwachsrente CZu- 
wachsrenteneinheit): 
für die Epoche: Thlr. für die Epoche: Thlr. 
30. Jahr 0,01861 47. Jahr 0,03509 
31. — 0,o 1923 48.= 0,03671 
32. 0,o 1984 49.! 0,o 3846 
33. 0,o 2050 50. 0,o 1033 
34. 0,o2 119 51. 0,o 4236 
35. 0,o2192 52. 0,o 453 
36. 0,02267 53. 0,046838 
37. — 0,02349 54. — 0,04926 
38. 0,o 2435 56. 0,o 5 4% 
39. 0,o 252 7 57. 0,o 5756 
40. 0,02626 58. 0,06076 
41. — 0,02730 59. 0,06424 
42. 0,o 2843 61.4 0,07196 
43. 0,o 2960 62. 0,o 6 33 
44. 0,o 308r 63. O,oso? 8 
45.= 0,o 32218 64. 0,08598 
46. 0,o 335 8 
  
# 14. 1) Die den Versicherten auszuhändigenden Bücher (Einlagebücher), für welche 
bei der ersten Einzahlung die § 3,3 bestimmte Vergütung vom Einleger zu entrichten ist, er- 
halten im Wesentlichen die unter C ersichtliche Einrichtung und werden mit fortlaufenden 
Nummern und mit dem Stempel der Altersrentenbank versehen. 
2) Die Einträge in diese Bücher erfolgen ohne Ausnahme bei der Altersrentenbank selbst. 
15. 1) Jeder Versicherte erhält, auch in den nach § 7 oben (§ 4 und § 5 des Ge- 
setzes) nachgelassenen Fällen, nur Ein solches Buch, in welches alle ihn betreffenden Einlagen 
und die denselben entsprechenden Renten einzutragen sind. 
2) In dieses Buch ist bei der erstmaligen Einzahlung einzutragen: 
a) der Familienname, die Vornamen und der Geburtstag des Versicherten; 
b) die Angabe über dessen bürgerliche Stellung, Gewerbe und wesentlichen Wohnort; 
1858. 47
	        
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