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(Gbese-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
17|4 Stück vom Jahre 1858.
93) Verordnung
wegen Annahme der Courantmünzsorten Oesterreichischer Währung im gemeinen
Geldverkehre;
vom 20sten November 1858.
D. in Frage gekommen, ob den Courantmünzsorten à 2-, 1= und 1-Gulden im 45.
Guldenfuße oder Oesterreichischer Währung der Umlauf in hiesigen Landen gestattet sei, so
wird von den unterzeichneten Ministerien, zugleich in Ergänzung der Verordnung vom Sten
September 1841 (Seite 227 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1841),
andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, bis auf Weiteres, die gedachten Münzsorten nach
dem Werthsverhältnisse beziehendlich à 1 Thaler 10 Neugroschen — ., — . 20 Neugroschen
— = und — 5 Neugroschen —= im gemeinen Geldverkehre hiesiger Lande, jedoch ohne
daß deshalb eine Zwangsverbindlichkeit für deren Annahme bestehe, in Zahlung zugelassen
werden mögen und es haben daher Alle, die es angeht, sich hiernach gebührend zu achten.
Dresden, am 20 sten November 1858.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Frhr. v. Beust. Behr.
Gender.
94) Bekanntmachung,
die Erbffnung des Eisenbahnbetriebstelegraphen auf den Stationen Glauchau und
Gößnitz und die Aufhebung der auf der Eisenbahnstation Meerane bestehenden
Beschränkung des Tagesdienstes betreffend;
voln 25sten November 1858.
Zum Anschluß an die Linien des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins sollen außer
den bereits eröffneten Eisenbahntelegraphenstationen der westlichen Staatseisenbahnen Hohen—
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