Metadata: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Buchstabe b: Das Verbotsrecht des M. B. 189 
werden: die Sondervorschrift des 3 9, die nur gewisse, während 
eines Ausnahmezustandes begangene Handlungen unter Strafe 
stellt, in s 9b sogar nur gewisse gegen unter besonderen Voraus- 
setzungen erlassene Verbote begangene Handlungen, wird durch 
die Tatbestände des Strafgesetzbuches nicht berührt. Auch die 
Regelung eines Teils des Strafrechts für den Ausnahmezustand 
in §& 4 E. G. St.G. B. hat darauf keinen Einfluß. Setzt daher 
der M. B. die Polizeistunde seinerseits im Interesse der öffent- 
lichen Sicherheit fest, so ergibt sich die strafrechtliche Wirkung 
einer Übertretung lediglich aus § 9b. An diesen Grundsätzen 
hat das R.G. auch hinsichtlich der Polizeistundenfestsetzung 
ständig festgehalten: so besonders im Urteil II vom 8. 6. 1915 
(iehe oben Bem. 1), III vom 22. 2. 1915 (Entsch. i. Str. Bd. 49, 
S. 89 f.; D.J.Z. 1915 S. 424, D. Str. S. 1915 S. 200; Recht 
1915 Beilage Entsch. z. Strafr. Nr. 1023), II vom 7. 5. 1915 
(Recht 1915 S. 344 Nr. 545), II vom 9. 7. 1915 (Pr. Verw. Bl. 
Bb. 37 S. 21 VI). Damit ist aber nicht gesagt, daß jede Fest- 
setzung der Polizeistunde durch den M. B. unter s 9b fällt. Es 
bleibt dem M. B. vielmehr unbenommen, auch in Ausübung 
der vollziehenden Gewalt, nicht im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit eine solche Festsetzung zu treffen. Dann liegt natürlich 
nur eine rein polizeiliche Festsetzung vor, deren Bestrafung 
nach § 365 St. G. B. erfolgt: so insbesondere auch die oben er- 
wähnten Urteile vom 22. 2. und 7. 5. 1915. Allerdings wird 
es in diesem Falle der M. B. besonders aussprechen müssen, 
daß die Polizeistundenfestsetzung durch ihn lediglich aus 4 
erfolgt, wie dies in einer Verordnung bes stellvertretenden 
Kommandierenden Generals des 21. Armeekorps vom 19. 10. 
1914 auch geschehen ist; andernfalls wird man mit dem R. G. II 
und III vom 22. 10. 1915 (Pr. Verw. Bl. Bd. 37 S. 101) stets, 
auch wenn in der Verordnung selbst weder auf § 9b noch auf 
den Zweck der Anordnung verwiesen wird, annehmen müssen, 
daß sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit auf Grund des 
§s Db erfolgt: denn der Zweck einer solchen Anordnung gerade 
durch den M. B. weist stets darauf hin, daß sie im Interesse der
	        
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