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621. Bei entstehenden Streitigkeiten (§ 8) haben die Amtshauptmannschaften das Er- egen
forderliche wegen Regelung der Jagdausübung anzuordnen. in Sreitfällen.
Einem der streitenden Theile darf sie nur mit Zustimmung des anderen übertragen werden.
Streitigkeiten nach § 16 sind darunter nicht begriffen; ebensowenig erstreckt sich obige Bestim-
mung auf den Fall, wenn Besitzklage nach § 8 angestellt worden ist, von der Zeit an, wo
darüber rechtskräftig entschieden worden.
Der Termin für Wiedereröffnung der Jagd auf solchen Revieren wird von der Amts-
hauptmannschaft des Bezirks bekannt gemacht.
& 22. Die Verwaltungsbehörden, sofern es nicht die Amtshauptmannschaften selbst sind Anzeige der
(vergl. & 6), haben die Fälle, wo Streitigkeiten nach & 8 entstanden, der Bezirksamtshaupt- Sipeitsälle an
mannschaft anzuzeigen. Diese hat darauf das Erforderliche (vergl. § 21) zu verfügen. mannschaft.
6& 23. Jagdpächte sind, sofern nicht beide Theile mit deren Aufhebung einverstanden Jagdpächte.
sind, oder die Jagdberechtigung nicht an den früheren Berechtigten nach § 1 zurückgefallen ist,
ohne daß auf deren Ablösung nach § 4, a angetragen worden wäre, in der Regel aufrecht zu
erhalten. Auf einseitigen Antrag und ohne Entschädigung können nur solche Pächte aufge-
hoben werden, wo sich in Folge der Ausführung dieses Gesetzes die Verhältnisse des Pachtes,
namentlich in Ansehung der verpachteten Jagdfläche, wesentlich ändern.
Die Entschließung und Verfügung hierüber steht der Bezirksamtshauptmannschaft zu.
Diese hat auch bei dießfalls entstehenden Irrungen die Betheiligten möglichst zu vereinigen.
Da, wo die Aufhebung des Pachtes verfügt wird, sind vorausbezahlte Pachtgelder zurückzu-
erstatten.
§ 24. In Bezug auf alle Fluren und Flurtheile, auf welchen nach gegenwärtigem Wilvschäden.
Gesetze das frühere Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden wieder hergestellt wird, treten
alle früheren Bestimmungen über Vergütung der Wildschäden, namentlich das Patent vom
9ten/2 lsten April 1814 und das Gesetz vom 3ten November 1840, wieder in Wirksamkeit.
625. Der Preis einer Jagdkarte wird auf Vier Thaler erhöht, wovon Ein Thaler Jagdkarten.
zur Ortsarmencasse abgegeben wird, das Uebrige aber, sowie der bis jetzt angesammelte Be-
stand an Jagdkartengeldern, in die Staatscasse fließt.
§6 26. Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unsere Ministerien des Innern und der Ausführung
Finanzen beauftragt. Dieselben sind auch ermächtigt, die hierbei sich etwa ergebenden Zweifel des Gesetzes.
zu entscheiden und solche Entscheidungen im Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt zu machen.
Dresden, den 25sten November 1858.
Johann.
V Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Johann Heinrich August Behr.
1858. 53