Zu demselben
des Gesetzes.
Zu demselben
des Gesetzes.
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Verordnung vom 1 3ten Mai 1851 vorgeschriebenen Form und zwar durch einen Anschlag an
den für derartige Veröffentlichungen in den betreffenden Ortschaften bestimmten Stellen zu be-
werkstelligen. Außer diesem Anschlage ist dieselbe in denjenigen Gegenden, in welchen solches
den Verhältnissen nach nicht für erfolglos zu achten ist, auch noch in einem in den betreffenden
Ortschaften gelesenen öffentlichen Blatte bekannt zu machen. Ebenso sind die Gerichtspersonen
oder Gemeindevorstände in den betreffenden Ortschaften durch besonderen schriftlichen Erlaß an-
zuweisen, daß sie in geeigneter Weise dafür Sorge tragen, daß der erfolgte Anschlag der Vor-
ladung zur Kenntniß der betheiligten Grundstücksbesitzer gelange.
Mit der vorstehend gedachten Vorladung ist zugleich das Duplicat der betreffenden An-
meldungsschrift in der obengedachten Weise öffentlich zur Einsicht der Verpflichteten auszuhängen.
10. Die in dem vorstehenden §& 9 gedachte Vorladung ist in der Regel an sämmt-
liche Grundstücksbesitzer des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, in welchem sich die von dem ange-
meldeten Jagdrechte betroffenen Grundstücke befinden, zu richten. Nur wenn bereits ein Ab-
lösungsantrag Seiten des Jagdberechtigten vorliegt und die Grundstücke, auf welche sich das
angemeldete Jagdrecht bezieht, nicht den sämmtlichen in dem Jagdbezirke vereinigten Grundbesitz
bilden, ist hiervon eine Ausnahme zu machen und es sind sodann nur diejenigen Grundstücks-
besitzer des gedachten Bezirks vorzuladen, deren Grundstücke von dem Jagdrechte betroffen
werden. Auch in diesem Falle bedarf es jedoch einer Benennung der einzelnen Namen der
Grundstücksbesitzer in der Vorladung nicht.
Sind Jagdrechte, die sich auf die Grundstücke eines und desselben Jagdbezirks beziehen,
von verschiedenen Jagdberechtigten angemeldet worden, so ist wegen sämmtlicher dieser An-
meldungen nur eine Vorladung zu erlassen und es ist daher bei solchen Jagdbezirken, die aus
mehreren früher gesondert gewesenen Jagddistricten zusammengesetzt sind, so lange mit der Er-
lassung der Vorladung Anstand zu nehmen, bis entweder die im §# 1 des Gesetzes gedachte
Anmeldungsfrist abgelaufen, oder die Anmeldung sämmtlicher Jagdrechte, die sich auf diese
Districte beziehen, erfolgt ist.
§ 11. So viel den Inhalt der zu erlassenden Vorladung betrifft, so sind in selbiger
zunächst die Grundstücksbesitzer des gemeinschaftlichen Jagdbezirks von dem angemeldeten Jagd-
rechte unter Verweisung auf das nach § 9 dieser Verordnung zugleich mit der Vorladung zum
öffentlichen Anschlage zu bringende Duplicat der eingereichten Anmeldungsschrift in Kenntniß zu
setzen. Sodann ist der Termin zu bestimmen, in welchem nach § 7 des Gesetzes die Vorge-
ladenen erscheinen und unter Leitung der betreffenden Verwaltungsbehörde ihre Erklärung über
die in dem vorerwähnten 7 bezeichneten Fragen durch Beschlußfassung nach der im § 14
unter 2 und § 15 der Verordnung vom 1 3ten Mai 1851 vorgeschriebenen Weise abgeben
sollen. Zu diesem Termine ist den Vorzuladenden eine achtwöchentliche Frist zu stellen und
es sind dieselben zu bedeuten, daß, wenn in dem Termine ein Beschluß über die obengedachten
Fragen in gültiger Weise nicht zu Stande kommt, die im 6§7 des Gesetzes angedrohten Rechts-