Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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und dieser die Abschätzung unverzüglich bewirken zu lassen, sowie das Ergebniß der Bezirkssteuer- 
einnahme bekannt zu machen. 
Sind fiscalische Grundstücke erst nach Einführung des Grundsteuersystems in Staats- 
eigenthum übergegangen, oder sind solche Grundstücke zur Ermittelung ihres Werths, wie 
z. B. bei Kammergütern, oder behufs der Beiziehung zu Gemeindeleistungen nach dem 
Steuereinheitenfuße bereits abgeschätzt, so bedarf es einer neuen Schätzung nicht, vielmehr sind 
im ersteren Falle die früher darauf gehafteten und später abgeschriebenen Steuereinheiten und 
im letzteren die bei der gedachten Schätzung ermittelten zum Anhalte zu nehmen. 
g 17. Insoweit die von dem Jagdrechte betroffenen Grundstücke in städtischen Flurbüchern, 
deren F verfassungsmäßig den Stadträthen zusteht, enthalten sind und die betreffende 
Stadtgemeinde als solche bei der Anmeldung nicht betheiligt ist, hat der betreffende Stadtrath 
die Steuereinheitenermittelung zu bewirken. 
Die Bezirkssteuereinnahme hat daher zu diesem Behufe das Anmeldungsfascikel dem 
Stadtrathe mitzutheilen und letzterer hat in demselben die ermittelte Steuereinheitenzahl acten- 
kundig zu machen und hierauf das Actenfascikel an die Bezirkssteuereinnahme zurückzugeben. 
§& 18. Das Resultat der nach §6 15, 16 und 17 dieser Verordnung vorgenommenen 
Berechnung ist von der Bezirkssteuereinnahme in das betreffende Anmeldungsfascikel ein- 
zutragen. Des letztere ist sodann an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben und zugleich die 
im § 10 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige an das Finanzministerium zu erstatten. 
19. Die Benachrichtigung der Verpflichteten von den aufgestellten Entschädigungs- 
und Ablösungsberechnungen, sowie die Aufforderung derselben zur Bezahlung des Ablösungs- 
capitals erfolgt in den Fällen, wo es sich um verpflichtete Grundstücke handelt, die zu einem 
gemeinschaftlichen Jagdbezirke gehören, durch die nach 6 des Gesetzes zu bestellenden Bevoll- 
mächtigten. Diesen ist dabei aufzugeben, daß sie das von den Verpflichteten zu bezahlende 
Ablösungscapital von denselben, nach dessen vorgängiger Repartition innerhalb der 6 10 des 
Gesetzes gedachten Frist einheben und einzahlen, oder, wenn die Einzahlung desselben wegen 
unterbliebener Abentrichtung der Beiträge. Seiten einzelner Verpflichteter nicht vollständig er- 
folgen kann, zugleich ein Verzeichniß dieser Restanten mit einreichen, sowie auch, wenn von den 
letzteren Gestundungsgesuche angebracht worden sein sollten, diese mit anzeigen. Ueber die zuletzt 
gedachten Gesuche ist sodann von der Verwaltungsbehörde unverweilt an das Finanzministerium 
zu berichten und in dem Berichte darüber sich gutachtlich zu äußern, ob es unbedenklich sei, die 
gebetene Gestundung zu bewilligen. 
620. Bei der im § 11 des Gesetzes vorgeschriebenen Auszahlung der Ablösungscapitalien 
an die Besitzer der jagdberechtigten Grundstücke bedarf es einer Befragung der bei den letzteren 
betheiligten hypothekarischen Gläubiger, oder sonstigen Realberechtigten nicht. 
§ 21. Von den nach § 11 des Gesetzes Seiten der Jagdberechtigten über den Empfang 
der Ablösungscapitalien auszustellenden Quittungen, ingleichen von den Quittungen über die s 
1858. 54 
Zu demselben 
6 des Gesetzes. 
Zu & 10 des 
Gesetzes. 
Zu demselben 
§ des Gesetzes. 
Zu § 11 des 
Gesetzes. 
Zu demselben 
des Gesetzes.
	        
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