Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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zur Binnenschifffahrt auf der Elbe und den Nachweis der Fertigkeit im Schwimmen als Be- 
dingung der Erlangung des Schifferpatents betreffend, vom 1 4ten Juli 1853 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1853, Seite 153) für Ablauf des jetzigen Jahres in Aus- 
sicht gestellte völlige Gleichstellung der Anforderungen bei der Prüfung der um ein Schifferpatent 
zum Zwecke der Betreibung der Elbschifffahrt innerhalb Landes sich Bewerbenden und Der- 
jenigen, welche die Schifffahrt auf dem ganzen Elbstrome ausüben wollen, mit dem in dem 
angezogenen Paragraphen festgesetzten Zeitpunkte, den 1sten Januar 1859 wirklich eintreten 
zu lassen; 
So ist mit Allerhöchster Genehmigung von den unterzeichneten Ministerien beschlossen 
worden, diese Frist noch um fernere drei Jahre zu verlängern, dergestalt, daß von und mit dem 
1sten Januar 1862 
an jeder Unterschied in der erwähnten Beziehung aufzuhören hat und von diesem Zeitpunkte 
an an Alle, welche sich um das Schifferpatent bewerben, gleichviel ob sie die Schifffahrt nur 
innerhalb Sachsens, oder über die Landesgrenzen hinaus betreiben wollen, ganz gleiche An- 
forderungen bei der Prüfung zu stellen sind und liegt es daher im eigenen Interesse der be- 
treffenden Gewerbtreibenden, daß dieselben neben dem Fortbetriebe der practischen Elbschifffahrt 
durch den Besuch eines zweijährigen Wintercursus in einer der in den Bezirken des Haupt- 
zollamtes Schandau und des Hauptsteueramtes Pirna bestehenden Schifferschulen es sich an- 
gelegen sein lassen, die ihnen auch für eine umfassendere und vollständige Schifferprüfung noch 
mangelnden Erfahrungen und Kenntnisse sich zu erwerben. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 3 0sten November 1858. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. v. Beust. Behr. 
Demuth. 
  
101) Gesetz, 
einige weitere Abänderungen und Ergänzungen bei der Gewerbe= und Personal- 
steuer betreffend; 
vom Iten December 1858. 
Won, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. « 
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände folgende weitere Abänderungen und Ergänz- 
ungen der über die Gewerbe= und Personalsteuer bestehenden gesetzlichen Vorschriften beschlossen: 
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