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zu Gewährung der Brandschädenvergütung und der Anspruch des Besitzers auf Verabreichung
derselben ein.
Dieser sofort zu bewirkenden Anzeigen zur Brandversicherungscommission ungeachtet sind
aber die angemeldeten neuen Werths= und Versicherungsangaben von den betreffenden Obrig-
keiten auch in die vorschriftsmäßig halbjährlich einzureichenden Catasternachträge mit auf-
zunehmen.
63. Dieselben Bestimmungen (6& 2) kommen auch bei freiwilligen Versicherungserhöh= Zu & 35 des
Z Z = -» , » Z„ Gesetzes vom
ungen in dem Falle in Anwendung, daß diese Erhöhungen in Folge eingetretenen Besitzwechsels 144en Novem-
binnen Jahresfrist vorgenommen worden sind. Dahingegen treten andere freiwillige Erhöhun- ber, 53 und
6% ,% n% „ . . er Aus-
gen ebenso wie Verminderungen der zeitherigen Versicherungssumme erst von den im § 6 der Iubrnasnsuud
Ausführungsverordnung zu dem Gesetze vom 1 lten Juli 1840, von demselben Tage, ange= ordnung zu dem
gebenen Terminen in Wirksamkeit. Gesetze bom
1 lten Juli
1840, von
demselben Tage.
# 4. Mit der Verbindlichkeit der Landesanstalt zur Schädenvergütung tritt zugleich die 7 des
Verpflichtung des Versichernden zur Zahlung der Brandversicherungsbeiträge ein und zwar in Taki###noum
der Maaße, daß sowohl von neuen Versicherungen, als von den die bisherige Versicherung ber 1835 u. 6
übersteigenden Mehrbeträgen rr ernnun
a) der volle Beitrag eines halben Jahres, wenn die Aushändigung des Interims-Recogni= ung des Gesetzes
tionsscheins (Anmeldescheins) in den Monaten Januar, Februar, März, Juli, August vom I sten Juli
1840. vondem-DJ
oder September selben Tage.
und
b) die Hälfte eines halbjährlichen Beitrags, wenn die Aushändigung in einem der übrigen
Monate erfolgte,
an die Obrigkeit zu zahlen ist.
Letztere hat diese Beiträge mit den currenten Beiträgen an die Brandversicherungscasse
abzuliefern. · - «
85.EreignetsicheinBrandschadenaneinemnochnichtcatastrirten,jedochzurCatastra-ZUZSSDES
tion bereits in der § 2 vorgeschriebenen Weise angemeldeten neuen Versicherungsobjecte oder aeesen von
an einem solchen neuen versicherungspflichtigen Gebäude, welches zur Zeit des Brandes nach ber 1835.
& 17 des Gesetzes vom 1 Aten November 1835 überhaupt noch nicht catastrations= und ver-
sicherungsfähig war, so wird auf Antrag des Eigenthümers, nach vorgängiger Feststellung des
Zeitwerths und Schadens, die Vergütung in derselben Maaße nach § 57 fg. des vorstehend
angezogenen Gesetzes gewährt, als wenn das Versicherungsobject bereits mit dem vollen Zeit-
werthe versichert gewesen wäre.
In diesem Falle hat aber auch der Brandbeschädigte die Beiträge auf die § 4 angegebene
Zeit vom Gesammtzeitwerthe zu bezahlen.
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