Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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und Ungewißheit darüber stattfinde, was zunächst zu deren Ausführung zu geschehen habe, er- 
theilt das Ministerium des Innern hiermit vorläufig folgende Anweisung: 
& 1. Die Anmeldung sowohl zur Versicherung neuer Gebäude oder anderer versicherungs- 
fähiger Objecte und der an bereits versicherten Gebäuden und solchen Objecten vorgenommenen 
Veränderungen, als zur Erhöhung von Versicherungen, in dem § 3 der Allerhöchsten Verord- 
nung vorausgesetzten Falle, ist zu jeder Zeit gestattet. 
& 2. Bei Anmeldungen von Maschinen und anderen Gewerbs= und Fabrikgeräthschaften, 
welche nach § 16 des Gesetzes vom 1 4ten November 1835 versicherungsfähig sind, sowie 
von Veränderungen an bereits versicherten Objecten dieser Art hat der Antragsteller zugleich 
ein specielles Verzeichniß über die nach ihrer Zahl und Bestimmung aufzuführenden neu und 
beziehendlich anderweit zu catastrirenden Gegenstände den Obrigkeiten zu übergeben, auch in 
diesem Verzeichnisse die Gebäude nach ihren Brandversicherungscatasternummern wie Buchstaben 
genau zu bezeichnen, in welchen sich die gedachten Versicherungsgegenstände befinden. 
f 3.Die Obrigkeit hat nach geschehener Anmeldung eines neuen Versicherungsobjects 
oder einer mit einer Werthserhöhung verbundenen Bauveränderung an einem schon catastrirten 
Objecte (vergl. & 2 der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage), binnen drei Tagen, 
vom Tage der Anmeldung an gerechnet, zwei gleichlautende Anmeldescheine nach dem unten 
angefügten Formulare sub A auszufertigen, das eine Exemplar dem Eigenthümer des Ver- 
sicherungsobjects sofort auszuhändigen und gleichzeitig das zweite Exemplar mit Präsentations. 
bericht an die Brandversicherungscommission einzureichen. 3 
Unterbleibt die Angabe einer Versicherungsquote von dem noch zu ermittelnden Zeitwerthe, 
so wird die erfolgte Versicherung des vollen Gesammtzeitwerths, einschließlich des Mauerwerks, 
angenommen und hat auch davon der Eigenthümer die Brandversicherungsbeiträge zu bezahlen. 
#&# 4. Bei freiwilligen, in Folge Besitzwechsels vorgenommenen und innerhalb der geord- 
neten Zeit angemeldeten Versicherungserhöhungen (§ 3 der Allerhöchsten Verordnung) ist zwar 
in derselben Maaße, wie vorstehend #& 2 vorgeschrieben, zu verfahren, es ist jedoch der An- 
meldeschein nicht nach dem Formulare sub A, sondern nach dem ferner angefügten Formulare 
sub B auszustellen und das für den Versichernden bestimmte Exemplar nicht anders, als gegen 
Erlegung der nach § 4 der Allerhöchsten Verordnung zu entrichtenden Brandversicherungsbei- — 
träge auszuhändigen. 
85. Die unter genauer Befolgung der Vorschriften im 818 fg. des Gesetzes vom 
1 ten Norember 1835, § 25 fg. der Ausführungsverordnung von demselben Tage, § 2 des 
Gesetzes vom 1 lten Juli 1840 und §&&# 2 und 3 der Generalverordnung der Brandver- 
sicherungscommission vom 1 3ten August 1849 zu bewirkende Ermittelung und Feststellung
	        
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