Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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der Allerhöchsten Verordnung erwähnten Versicherungsveränderungen zu berücksichtigen und 
aufzunehmen. 
Diese Catasternachträge sind von den Obrigkeiten hinkünftig und zwar auf das halbe 
Jahr vom isten October bis Zusten März bis zum 1 Oten Mai und auf das halbe Jahr vom 
1sten April bis 30 sten September bis zum 1 Oten November bei Vermeidung einer Ordnungs- 
strafe von Fünf Thalern sammt dazu gehörigen, in den früheren und neuen Catastra- 
tionsprotocollen, Erklärungen der Versichernden und Ortssituationsplänen bestehenden, Unter- 
lagen an die Brandversicherungscommission einzureichen. 
& 14. Ergeben sich bei Prüfung der Catasternachträge § 13 und Vergleichung der- 
selben mit den nach §& 3, 4 und 12 eingereichten Anmeldescheinen und Versicherungszeug- 
nissen Unrichtigkeiten, so hat die Brandversicherungscommission gleichzeitig mit der Rückgabe 
des einen Exemplars der approbirten Catasternachträge die nachträgliche Erhebung und Be- 
rechnung der etwa zu wenig erhobenen oder die Restitution und Verausgabung der zu viel be- 
zahlten Beiträge in der nächsten Einrechnung anzuordnen. 
*15. Nach Zurückempfang eines approbirten neuen Brandversicherungscatasters oder 
der approbirten Catasternachträge hat die Obrigkeit auch ferner in Gemäßheit der Anordnung 
& 41 des Gesetzes vom 1 4ten November 1835 auf Grund des Catasters und beziehendlich 
Catasternachtrags über sämmtliche, zu einem Gebäudecomplexe (einer Catasternummer) 
gehörigen einzelnen Objecte mit Angabe der Zeitwerths= und Versicherungssummen von einem 
jeden derselben den Recognitions= und Versicherungsschein nach dem unten beigefügten Formu- 
lare sub E auszustellen und denselben gegen Zurücknahme des früheren Scheins dem —6 
sicherten behändigen zu lassen. – 
& 16. Der nöthigen Controle halber ist von der Obrigkeit 
a) ein Register über die in ihrem Verwaltungsbezirke angemeldeten Versicherungen und 
die nach §# 3 ausgestellten Anmeldescheine nach dem oben § 6 bemerkten, mit C be- 
zeichneten Formulare zu halten, 
desgleichen 
b) über die nach 6§ 4 und 12 ertheilten Anmeldescheine und Versicherungszeugnisse so- 
wohl, als über die auf Grund derselben, gemäß §& 4 der Allerhöchsten Verordnung 
vom heutigen Tage, zu erhebenden extraordinären Brandversicherungsbeiträge für jeden 
Ort ein von den Braudversicherungscatastern und Nachträgen gesondertes Register 
nach dem ferner angehängten Formulare Sub F zu führen und dasselbe auf jedes 
halbe Jahr abzuschließen. 
& 17. Bei der halbjährlichen Einrechnung der Brandversicherungsbeiträge haben sich die 
Obrigkeiten anstatt der durch die Ausführungsverordnung vom 14ten November 1835 vor— 
1858. 57
	        
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