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der Allerhöchsten Verordnung erwähnten Versicherungsveränderungen zu berücksichtigen und
aufzunehmen.
Diese Catasternachträge sind von den Obrigkeiten hinkünftig und zwar auf das halbe
Jahr vom isten October bis Zusten März bis zum 1 Oten Mai und auf das halbe Jahr vom
1sten April bis 30 sten September bis zum 1 Oten November bei Vermeidung einer Ordnungs-
strafe von Fünf Thalern sammt dazu gehörigen, in den früheren und neuen Catastra-
tionsprotocollen, Erklärungen der Versichernden und Ortssituationsplänen bestehenden, Unter-
lagen an die Brandversicherungscommission einzureichen.
& 14. Ergeben sich bei Prüfung der Catasternachträge § 13 und Vergleichung der-
selben mit den nach §& 3, 4 und 12 eingereichten Anmeldescheinen und Versicherungszeug-
nissen Unrichtigkeiten, so hat die Brandversicherungscommission gleichzeitig mit der Rückgabe
des einen Exemplars der approbirten Catasternachträge die nachträgliche Erhebung und Be-
rechnung der etwa zu wenig erhobenen oder die Restitution und Verausgabung der zu viel be-
zahlten Beiträge in der nächsten Einrechnung anzuordnen.
*15. Nach Zurückempfang eines approbirten neuen Brandversicherungscatasters oder
der approbirten Catasternachträge hat die Obrigkeit auch ferner in Gemäßheit der Anordnung
& 41 des Gesetzes vom 1 4ten November 1835 auf Grund des Catasters und beziehendlich
Catasternachtrags über sämmtliche, zu einem Gebäudecomplexe (einer Catasternummer)
gehörigen einzelnen Objecte mit Angabe der Zeitwerths= und Versicherungssummen von einem
jeden derselben den Recognitions= und Versicherungsschein nach dem unten beigefügten Formu-
lare sub E auszustellen und denselben gegen Zurücknahme des früheren Scheins dem —6
sicherten behändigen zu lassen. –
& 16. Der nöthigen Controle halber ist von der Obrigkeit
a) ein Register über die in ihrem Verwaltungsbezirke angemeldeten Versicherungen und
die nach §# 3 ausgestellten Anmeldescheine nach dem oben § 6 bemerkten, mit C be-
zeichneten Formulare zu halten,
desgleichen
b) über die nach 6§ 4 und 12 ertheilten Anmeldescheine und Versicherungszeugnisse so-
wohl, als über die auf Grund derselben, gemäß §& 4 der Allerhöchsten Verordnung
vom heutigen Tage, zu erhebenden extraordinären Brandversicherungsbeiträge für jeden
Ort ein von den Braudversicherungscatastern und Nachträgen gesondertes Register
nach dem ferner angehängten Formulare Sub F zu führen und dasselbe auf jedes
halbe Jahr abzuschließen.
& 17. Bei der halbjährlichen Einrechnung der Brandversicherungsbeiträge haben sich die
Obrigkeiten anstatt der durch die Ausführungsverordnung vom 14ten November 1835 vor—
1858. 57