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geschriebenen Formulare sub G, H, Hh und C fernerhin der nachstehenden Formulare sub
G, H und Hh zu bedienen.
Was dagegen die nach § 4 der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage zu erheben-
den extraordinären Beiträge anlangt, so ist über dieselben bis dahin, wo das durch sie gegen
die zeitherige Versicherungssumme entstehende Plus beim Brandversicherungscataster in Zu-
wachs gebracht worden ist, ein besonderes Verzeichniß nach dem nachstehenden Formulare Sub U
anzufertigen und der halbjährlichen Einrechnung der Brandversicherungsbeiträge beizufügen.
18. Die Bestimmungen in den Ausführungsverordnungen des Ministeriums des
Innern vom 1 4ten November 1835 und 1 nten Juli 1840, sowie in den Verordnungen
und Bekanntmachungen der Brandversicherungscommission, namentlich vom 2 2 sten Juni 1839,
26sten August 1842 und 1 3ten August 1849,. welche in Vorstehendem eine Abänderung
erfahren haben, werden hiermit außer Kraft gesetzt.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, insbesondere die zur Besorgung der Brandver-
sicherungsangelegenheiten competenten Behörden, sowie die technischen Beamten der Landes-
Immobiliarbrandversicherungsanstalt allenthalben zu achten.
Dresden, den 1 Oten December 1858.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Lehmann.