Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

  
  
  
  
  
  
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larirte Verficherungsquote des — . 
h zu te Pkterthr. Tag, der Ab ag des Erledigt 
unter welchem der der Absendung des durch anderweites 
incl. excl. Anmeldeschein Duplicats an die Versicherun 8. Anmerkung. 
· Brandversicherungs- erung 
Mauerwerk. ausgestellt worden. commission. zeugniß vom 
6. 7. 8. 9. 10. 
½/ 9. Sept. 185810. Sept. 185812. Oct. 1858 
1/1 30. Sept. 18584Oct. 1858. Nov. 1858 war bisher bei der Brandversicher- 
ungsbank in Leipzig versichert. 
5/ 5. Nov. 1858|7. Nov. 1858.15. Dec. 1858 dieses Gebäude hat eine durch— 
greifende Reparatur erhalten. 
½ 15. Jan. 185916. Jan. 185920. April 1859 
ꝛc. 
  
  
  
  
  
  
  
  
merkungen: 1) Wird eine Versicherungsquote nicht declarirt, so sind die Colonnen 6 zu durchstreichen und es wird dann 
angenommen, daß der zu ermittelnde volle Gesammtzeitwerth versichert werden solle. 
2) Das nach §#6 der Ausführungsverordnung vom 10ten December 1858 in den daselbst bemerkten Fristen 
an den technischen Beamten abzugebende Verzeichniß ist auf Grund dieses Registers anzufertigen, dasselbe 
hat die Colonnen 1 bis mit 5 und 10 
Orte hinter einander aufzuführen. 
zu erhalten, doch sind in selbigen die Veränderungen von jedem
	        
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